§ 107 ZVG

(1) 1In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wieviel die zu verteilende Masse beträgt. 2Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.

(2) 1Die von dem Ersteher im Termin zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers bei der Gerichtskasse einbezahlt ist, wird auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 angerechnet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2024 02:55

G. Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 19.12.2022 I 2606

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