(1) Der Verwalter wird von dem Gericht bestellt.
(2) Das Gericht hat dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder durch einen sonstigen Beamten das Grundstück zu übergeben oder ihm die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu verschaffen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 19.12.2022 I 2606
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