Aktenzeichen 2 BvR 1111/13

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150318.2bvr111113
RCN:
RCN2LW7L872YK5FWR4

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.03.2015

Stattgebender Kammerbeschluss: Unterbringung eines unbekleideten Strafgefangenen in einem besonders gesicherten, videoüberwachten Haftraum (§ 88 Abs 2 Nr 5 StVollzG) ohne hinreichende Verhältnismäßigkeitsprüfung verletzt Betroffenen in allgemeinem Persönlichkeitsrecht - zudem Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG, 2 Abs 2 S 1 GG, 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung - Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch überzogene Zulässigkeitsanforderungen an Rechtsbeschwerde bei offensichtlichen Grundrechtsverletzungen

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