Aktenzeichen VI ZR 57/09

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RCN3VD8NBF624AXXDB

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 23.03.2010

Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft türkischen Rechts: Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandsinvestmentgesetzes

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