Aktenzeichen VI ZR 309/10

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RCN:
RCNHHB2AGGV4SR68B7

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.12.2011

Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger Schädigung wegen unrichtiger Prospektangaben zu einer Kapitalanlegerbeteiligung an einem Filmfonds: Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit

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