Aktenzeichen I ZB 74/14

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RCNMXPUSTF485WPER4

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.03.2015

Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Auslegung einer titulierten Auskunftspflicht

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