Begrenzung der Samstagsarbeit gem § 12 Abs 3 des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (juris: LÖG TH) formell und materiell verfassungsgemäß - Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers mangels abschließender Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gem Art 74 Abs 1 Nr 12 GG - zudem keine Verletzung der Arbeitgeber in Grundrechten auf Berufsfreiheit, Gleichbehandlung oder Koalitionsfreiheit - abweichende Meinung: Abschließende Ausübung der konkurrierenden Bundeskompetenz für Arbeitszeitregelungen
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