Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. AK 28/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9568

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[X.]:[X.][X.]:2017:140617BAK28.17.0

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 28/17
vom
14. Juni 2017
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen

Vereinigung

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 14. Juni 2017
gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemei-nen Grundsätzen zuständigen Gericht
übertragen.

Gründe:
I.
Der Beschuldigte wurde am 22. November 2016 aufgrund des [X.] des [X.] vom 31.
Oktober 2016
(5 [X.] 369/16) festgenommen. Er befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe die außereuropäische terroristische Vereinigung "[X.]" dadurch
unter-stützt, dass er im Juli 2013 vier Zielfernrohre beschaffte, die zwischen dem 16.
August und dem 21. September 2013 nach [X.] zur [X.] transportiert wurden.
Auf die mündliche Haftprüfung am 20. April 2017 hat der [X.] des [X.] mit Beschluss vom 24. April 2017 (5 [X.] 125/17) 1
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den Haftbefehl mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschuldigte nicht der Lieferung von vier [X.], sondern von vier Ferngläsern der Marke [X.] dringend verdächtig ist,
und den weiteren Vollzug angeordnet.

II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des [X.] vorgeworfenen Tat dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Die Vereinigung [X.]
(1) Die [X.] ist aus den im Jahr 2011 gegründeten "Kata'ib [X.]" ("Brigaden der [X.]") hervorgegangen, die sich Ende des Jahres 2012 dem Bündnis "[X.]
as-Suriya"

("[X.]") anschloss. Nach der damaligen [X.] war Ziel der [X.]; mit militäri-schen und

zivilen Mitteln sollte eine [X.] Gesellschaft entstehen, die gemäß den Regeln der Sharia regiert werden sollte. Nicht-Muslime wurden [X.] nicht als Feinde bezeichnet, in der militärischen Auseinandersetzung soll-ten
Zivilisten geschont werden.
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Ende Januar 2013 schlossen sich die "Kata'ib [X.]" mit drei anderen Gruppierungen zur [X.] zusammen. In dem dazu veröffent-lichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat [X.]
[X.]

al-Islamiya" wurde nunmehr eine streng [X.] Ausrichtung der Organisation betont. Ende November 2013 löste sich die "[X.]" auf und gab zugleich die Gründung eines neuen, umfassenderen [X.] mit dem Namen "[X.]" bekannt, als
dessen Ziele der Sturz des [X.] und die Gründung eines "rechtgeleiteten [X.]n St[X.]-tes" unter der Geltung der Sharia in ihrer radikal-islamistischen Ausrichtung benannt wurden. Die [X.] wurde in der Erklärung als [X.] bezeichnet; sie blieb
als eigenständige Vereinigung innerhalb des [X.] gleichwohl bestehen.
(2) Ziel der [X.] ist nach wie vor in erster Linie der Sturz des [X.]. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in denen von [X.] gegenüber Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird [X.] eine salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem [X.] als weitere Ziele definiert. [X.] mit den teilweise engen Bindungen der [X.] zu etwa der [X.] und zum Teil auch dem [X.] sind die Ziele der [X.] von denen dieser jihadistisch ausgerichteten Gruppierungen nicht klar abzugrenzen: So akzep-tiert die [X.] die derzeitigen Grenzen des syrischen St[X.]tes nicht und beabsichtigt dementsprechend, den [X.]n St[X.]t, dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen [X.]s hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab, der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden St[X.]tes soll auf der Basis der Sharia autoritär geprägt sein, Säku-9
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larismus und Demokratie sieht die [X.] als Übel an, die in ihrem St[X.]t keinen Platz hätten. Dem allgemeinen Ziel der [X.], einen transnati-onalen [X.]n St[X.]t zu schaffen, stimmt die Vereinigung zu, wenn sie auch die Auffassung vertritt, dass bei der Erreichung dieses Ziels Realismus und Geduld von Nöten seien.
(3) Im Lauf des Jahres 2013 wurde die [X.] mit 10.000 bis 20.000 Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des [X.].
Sie setzt im Kampf gegen das [X.]-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. [X.] lehnt sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der [X.] zusammen, deren Kämpfer dabei Selbstmordanschläge begingen. Bereits seit dem [X.] war sie bzw. ihre Vorgängerorganisation -
häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren [X.] -
an fast allen wichtigen Operationen der syri-schen Aufständischen beteiligt, insbesondere an der Offensive in der Stadt

[X.] im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt [X.] im März 2013, in
Zusammenarbeit mit der [X.], dem "Islamischen St[X.]t im [X.] und [X.]" und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der Provinz

Latakia, bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Februar 2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von [X.], an dem wiederum auch die [X.] und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Seit März 2015 besteht ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der
Jabhat
al-Nusra.
(4) An der Spitze der Organisation stand bis September 2014 als politi-scher Führer [X.], der im Juni 2013 in einem Interview mit dem Nachrichtensender [X.] an die Öffentlichkeit trat und sich ausführlich zur 11
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[X.] und ihren Zielen äußerte. Nachdem [X.] mit anderen [X.] am 9. September 2014 getötet worden war, setzte der [X.] der Organisation bereits am Tag nach seinem Tod mit [X.] (Kampfname: [X.]) einen Nachfolger für ihn ein und mit [X.] den Nachfolger für den ebenfalls getöteten bisheri-gen [X.]verantwortlichen [X.]. Seit September 2015 führt Abu Yahia

al-Hamawi (alias [X.]) die [X.]. Die zentrale Führung der
[X.] besteht aus einem [X.] sowie Büros für [X.], Religi-on, Finanzen, humanitäre Aktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die diversen Videoveröffentlichungen erstellt; Verlautbarungen sowie Bekenner-
und Propa-gandavideos werden sowohl über [X.] Netzwerke, als auch über die eigene [X.]präsenz verbreitet. Als weitere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen [X.]. Die Mitglieder der Vereinigung stammen überwiegend aus [X.], in einigen Fällen auch aus anderen Ländern. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Beständen der [X.] bewaffnet. Die Organisation verfügt über koordinierende Be-fehlsstrukturen;
die Anweisungen und Planungen der höheren Ebenen werden durch die nachgeordneten Teile umgesetzt.
bb) Die Tathandlungen des Beschuldigten
Der Beschuldigte unterstützte die [X.] in Kenntnis der Ziele und Methoden der Organisation im Juli 2013 dadurch, dass er in Kenntnis des [X.] für den Mitbeschuldigten

A.

vier Ferngläser der Marke [X.] beschaffte, die dieser sodann zwischen dem 16. August und dem 21. September 2013 nach [X.] zur [X.] transportierte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 31. Oktober 2016 Bezug genom-men.
b) Der dringende Tatverdacht folgt, soweit er die Vereinigung [X.]
[X.] betrifft, aus öffentlich zugänglichen Quellen und den vorliegenden Strukturerkenntnissen zu dieser Organisation. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen insbesondere auf die Gutachten des Sachverständigen
Dr. St.

vom 19. Februar 2015 und vom 21. März 2016 (vorläufige [X.]
1, Fach "Struktur der [X.]") und den Auswertebericht des Bun-deskriminalamts vom 1. November 2015 (vorläufige [X.], Fach "Struktur der [X.]").
Betreffend die Tathandlung des Beschuldigten ergibt sich
der dringende Tatverdacht
aus der Einlassung des Beschuldigten und den weiteren Ermitt-lungsergebnissen:
Der Beschuldigte hat in der richterlichen Vernehmung vom [X.] (Haftsachakte

Ha.

, [X.]. 27 ff.) einge-räumt, vier Ferngläser, die er aus dem [X.] bezogen habe, an den [X.]

A.

verkauft und damit Gewinn gemacht zu haben; 30 weitere Ferngläser habe er an eine ihm unbekannte Person verkauft. Dabei sei ihm klar gewesen, dass die Ferngläser nach [X.] gehen. Ihm sei nicht [X.], dass der Mitbeschuldigte A.

bei der [X.] organisiert sei. An dieser Vereinigung könne er nichts Böses sehen; ihre Mitglieder
seien ein-fache Leute, die sich verteidigen, nicht besonders religiös
und gemäßigte Kämpfer seien. Die [X.] kämpfe nur gegen das Regime von [X.]. Er habe immer für Menschenrechte gekämpft und dabei zum Teil Frau und Kinder vernachlässigt. Bei der Lieferung der Ferngläser sei ihm nicht klar ge-15
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wesen, dass diese für militärische Zwecke genutzt werden; er habe gedacht, sie seien für die Menschen, damit diese beobachten können, ob ein Angriff droht oder ein Rettungsfahrzeug kommt.
Soweit der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet, ergibt sich der dringen-de Tatverdacht
aus der Auswertung der durch das [X.] zur Verfügung gestellten Audio-Files aus vorangegangenen [X.] nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post-
und Fernmelde-geheimnisses (vorläufige [X.]. 3 bis 5, Inhalte aus G-10-Maßnahmen; Zu-sammenfassender Bericht des [X.] vom 18. Juni 2015, vorläufige [X.] Fach Verfahrensgang) sowie den bei dem Beschul-digten und bei Mitbeschuldigten sichergestellten Datenträgern und Notizen, de-ren Auswertung andauert. Weitere belastende Hinweise sind
den Angaben des
Mitbeschuldigten

H.

(Vernehmung vom 22. November 2016, vorläu-fige [X.] 2 Fach Vernehmungen)
zu entnehmen, der lediglich Hilfslieferun-gen nach [X.] organisiert haben will.
Aus den Auswertungen der bei den (Mit)Beschuldigten sichergestellten Gegenständen
ergeben sich zusätzliche
Hinweise: So wurden handschriftliche Notizen des Mitbeschuldigten A.

mit Auflistungen der Ausgaben für Tages-
und Nachtferngläser sowie Zahlungen der mutmaßlichen Empfänger sicherge-stellt; neben dem Namen eines Empfängers bei der [X.] fand sich das Wort "Scharfschützenfernglas". Hinsichtlich des Mitbeschuldigten

S.

und des Mitbeschuldigten

H.

ergaben sich aus der Asserva-tenauswertung Anhaltspunkte für
zahlreiche Transporte von [X.] nach [X.], die teilweise unter falschem Namen beschafft worden
waren.
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2. Es besteht nach alledem der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach §
129a Abs.
1 Nr.
1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat.
a) Die Gruppierung [X.] stellt sich nach den vorliegenden Er-kenntnissen dar als auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitli-cher Verband fühlen,
mithin als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB
(st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2009 -
3 [X.], [X.]St 54, 216, 221 mwN). Ihre Zwecke und ihre Tätigkeit sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB) zu begehen, wobei die Opfer nicht nur Soldaten des von ihr bekämpften [X.] sind, sondern -
wie etwa die [X.] zeigen -
auch Zivilisten zu ihren Zielen gehören.
Selbst eine angenommene Ausrichtung allein auf die Bekämpfung der syrischen Regierungstruppen würde nichts an dieser Einordnung
ändern, da weder völkervertragsrechtliche noch völkergewohnheitsrechtliche Grundsätze die Kampfhandlungen gegen deren Soldaten zu rechtfertigen vermögen.
b) Der Beschuldigte hat diese Vereinigung durch die Lieferung von vier Ferngläsern unterstützt.
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c) [X.] Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen [X.], [X.] vom 6. Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
d) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oder Unterstützern der [X.], die sich in der [X.] aufhalten, hat das [X.] am 25. Juli 2014 er-teilt
(Aktenzeichen [X.] 4030 E [1027] 21 1158/2013).
3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Haftvollzug kann der Zweck der Untersuchungshaft nach wie vor nicht erreicht werden
(§ 116 Abs. 1 StPO).
Die Gesamtwürdigung der Umstände des Falles macht es wahrscheinli-cher, dass sich der Beschuldigte
-
würde er aus der Haft entlassen -
dem Straf-verfahren entzieht, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Der Be-schuldigte ist aufgrund der bisherigen Ermittlungen bei der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die [X.] tätig geworden; die Unterstüt-zung ist
mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (§
129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Er hat daher mit einer nicht unerheblichen Frei-heitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz bietet.
Fluchthemmende Umstände, die geeignet sind, dem von der zu erwar-tenden Freiheitsstrafe ausgehenden Fluchtanreiz hinreichend entgegenzuwir-ken, liegen nicht vor. Zwar lebt der Angeklagte, der als freiberuflicher Ingenieur tätig ist,
seit
geraumer
Zeit mit seiner Ehefrau und vier Kindern in [X.]; die Familie ist hier sozial integriert und bemühte
sich um den Erwerb eines Ei-genheims. Der Beschuldigte selbst hat aber eingeräumt, seine Familie vernach-25
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lässigt zu haben, während er "für die Menschenrechte gekämpft" habe; als
[X.] sei es seine Pflicht, die Gewalt des Regimes zu stoppen (Vernehmung vom 22. November 2016, Haftsachakte

Ha.

, [X.].
29). Die Eltern des Beschuldigten leben in der [X.]. Dort betreibt auch
er
ein Unternehmen mit zwei Beschäftigten; wenn er einen größeren Auftrag [X.], ginge
er gern mit seiner Familie in die [X.] (Vernehmung vom 22. No-vember 2016, Haftsachakte

Ha.

, [X.]. 33). Die [X.] seiner Frau wohnen in [X.]. Der Beschuldigte hat daher ver-schiedene Möglichkeiten, sich ohne weiteres ins Ausland abzusetzen und sich dem Verfahren zu
entziehen. Seine wirtschaftliche Situation ist prekär, nach-dem er durch seine Inhaftierung geschäftliche Kontakte verlor; als Ingenieur kann er ohne weiteres auch im Ausland eine Beschäftigung finden. Nach An-gaben des Zeugen D.

(Vernehmung vom 15.
März 2017, Haftsachakte

Ha.

, [X.]. 358 -
363) soll der Beschuldigte diesem die Telefonnummer seiner Ehefrau gegeben haben, damit er ihr ausrichte, dass sie sich nach [X.] absetzen solle.
Seine beruflichen und familiären Bindungen in [X.] reichen
da-mit insgesamt nicht aus, ihn von der Flucht abzuhalten, zumal der Beschuldigte nach den Ermittlungsergebnissen Kontakte zu Unterstützern der [X.] sowie Oppositionellen in [X.] pflegt, die ihm bei einer Flucht behilflich sein könnten. Die genannten Umstände begründen die Gefahr, dass die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldig-ten vereitelt werden könnte.
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Unter den gegebenen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO, insbesondere die angebotene Sicherheitsleistung
in Höhe von des Reisepasses und Meldeauflagen, nicht die Er-wartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermitt-lungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelas-sen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
Zwar hat der Beschuldigte das objektive Geschehen -
die Beschaffung von vier Ferngläsern -
eingeräumt, zur Aufklärung der subjektiven Tatseite des insoweit bestreitenden Beschuldigten sind jedoch umfangreiche Ermittlungen und Auswertungen erforderlich. Diese gestalten sich
bereits deshalb dem Grunde nach
als schwierig, weil sich das komplexe Ermittlungsverfahren gegen insgesamt fünf Beschuldigte richtet und zahlreiche Lieferungen nach [X.] umfasst, die auf ihren Bezug zur [X.] zu überprüfen sind. [X.] dauert die Auswertung der bei der Durchsuchung von zehn Objekten am 22. November 2016 sichergestellten umfangreichen Beweismittel
an, aus de-nen sich Hinweise auf die subjektive Tatseite des Beschuldigten ergeben könn-ten. Neben zahlreichen [X.] sind neun [X.], 26 Laptops, 35
USB-Speichergeräte, 33 Mobiltelefone und 108 Festplatten auszuwerten; allein die dem Mitbeschuldigten A.

zugeordneten Speichermedien umfassen etwa zwei Terabyte Daten, die auch in gelöschten [X.] ausgewertet werden müssen. Die Speichermedien sind
zwischenzeitlich nahezu vollständig technisch gesichert. Die inhaltliche Auswertung wird dadurch erschwert, dass zahlreiche Inhalte in [X.] abgefasst sind. Trotz des Einsatzes 31
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von regelmäßig zwei Dolmetschern dauert deren Analyse
noch an. Die [X.] der mobilen Endgeräte ist weitgehend abgeschlossen; bislang wurden 35 Geräte entschlüsselt, technisch gesichert und inhaltlich gesichtet. Bei der [X.], die mit Ausnahme eines Gerätes beendet
ist, [X.] bisher
690.000 Mediendateien (unter anderem Bilder, [X.] und Audioda-teien) gesichtet (Sachstandsbericht des [X.] vom 12. Mai 2017, [X.]. 28). Bei 12 Geräten sind noch weitere Dolmetschertätigkeiten erforderlich; bei 16 Geräten noch abschließende Ermittlungen und Bewertun-gen.
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen derzeit noch nicht außer Verhältnis (§
120 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. [X.],
Beschluss vom 6. April 2017 -
StB 6/17, juris, Rn.
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36). Im Hinblick auf den Umfang der dem Beschuldigten mit dem Haft-befehl vorgeworfenen Handlungen, die dieser
in objektiver Hinsicht
nicht be-streitet, und die bisherige Dauer des Verfahrens ist es jedoch erforderlich, nunmehr mit besonderer Eile auf den Abschluss der Ermittlungen hinzuwirken.

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Sollte vor einer weiteren gesetzlichen Haftprüfung durch den Senat Anklage noch nicht erhoben sein, wird sich die Aufrechterhaltung des Haftbefehls kaum rechtfertigen lassen.
[X.]

Schäfer Hoch

Meta

AK 28/17

14.06.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2017, Az. AK 28/17 (REWIS RS 2017, 9568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9568

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