Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. AK 17/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11233

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050418BAK17.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 17/18
vom
5. April 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen

terroristischen Vereinigung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschuldig-ten und seiner Verteidiger am 5. April 2018 gemäß §§
121, 122 StPO
beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche Haftprüfung durch den [X.] findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
[X.]
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. September 2017 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 13. Sep-tember
2017 ([X.].: 2 [X.] 903/17) in Untersuchungshaft. Gegenstand des [X.] ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich seit Ende 2012 in der [X.] an der lokalen Miliz "[X.]" beteiligt, die zur "[X.]" ([X.]) gehört habe, danach bis Ende 2014 an der "[X.]", und zwar an deren Kampfeinheit "[X.] al-[X.]", und schließlich bis in das [X.] am "[X.]" ([X.]); damit habe sich der Beschuldigte in drei Fäl-len an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 [X.]), gemeingefährliche 1
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Straftaten in den Fällen des §
308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 [X.] zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §
53 Abs. 1 StGB.

I[X.]
1. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
a) Der in [X.] aufgewachsene Beschuldigte wurde ein überzeugter Anhänger der [X.]. So hielt er vor seiner nachfolgend geschilderten Beteiligung an der
[X.] für die Kampfgruppe "[X.]" Anfang 2013 in der Region [X.] vor der [X.] [X.]; er war mit ei-nem Sturmgewehr ausgerüstet und wollte das Durchkommen der [X.] verhindern.
Danach ließ sich der Beschuldigte spätestens ab Februar 2013 von der Kampfeinheit [X.] al-[X.], die sich bei einer Militärparade im August 2013 der [X.] unterstellte, mit Militärkleidung und einem Sturmgewehr der Marke [X.] ausstatten und sich für seinen Einsatz als Soldat mit Hilfsgütern und Lebensmitteln versorgen. Für seine Dienste für diese Orga-al-Sham und wurde von Februar 2013 bis Februar 2014 bei einem Posten in der Ortschaft [X.] eingesetzt; von dort beobachtete er Bewegungen der [X.] auf dem Militärflughafen von [X.]. Bei einem Vormarsch der gegnerischen Regierungstruppen hätte er diese bekämpft. Im Februar 2014 nahm er am elftägigen Kampf gegen den [X.] um die [X.] [X.] teil und [X.] dabei ein siebenstöckiges Haus.
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Nach freiwilliger Aufgabe des Kampfes in einem Gebäude beim [X.]-wasserwerk von [X.] übergaben Mitglieder des [X.] dem Beschuldigten einen vorgefertigten Zettel; er unterschrieb diesen und bekundete damit,
ein [X.] gewesen, jetzt aber ein richtiger Moslem zu sein. Den Zettel führte er an-schließend wie einen Ausweis bei sich; zudem ließ er sich auf einer Liste des [X.] registrieren. Der Beschuldigte stand zumindest anschließend, derart in den [X.] eingegliedert, an Kontrollpunkten Wache.
b) Die [X.] al-[X.]"
("Brigaden der [X.]") hervorgegangen. Ende -Sham mit drei anderen Gruppie-rungen zur [X.] zusammen. In dem dazu veröffentlichten Video mit dem Titel "Gründungserklärung der Harakat [X.] al-Islamiya"
wurde eine streng [X.] Ausrichtung der Organisation betont.
Ziel der [X.] ist in erster Linie der Sturz des [X.]. Im Gegensatz zu früheren Verlautbarungen, in welchen von Toleranz gegen-über Andersdenkenden und -gläubigen die Rede war, wird nunmehr eine
salafistische Ausrichtung der Organisation betont, die den Schutz des Islam und die Errichtung einer Gesellschaftsordnung unter dem [X.] als weitere Zwecke definiert. Die [X.] akzeptiert die derzeitigen Grenzen des [X.] nicht und beabsichtigt dementsprechend, den [X.], dessen Errichtung sie anstrebt, über die Grenzen des heutigen [X.]s hinaus auszudehnen. Eine politische Lösung des Konflikts lehnt die Organisation ab; der bewaffnete Kampf wird als einzige Möglichkeit angesehen. Das politische System des zu schaffenden Staates soll auf der Basis der
Sharia autoritär geprägt sein; Säkularismus und Demokratie sieht die [X.] als Übel an, die in ihrem Staat keinen Platz hätten.

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Im Laufe des Jahres 2013 wurde die [X.] mit 10.000 bis 20.000
Kämpfern zur stärksten Gruppierung innerhalb des [X.].
Sie setzte im Kampf gegen das [X.]-Regime in erster Linie militärische Mittel und Einsatztaktiken ein. [X.] lehnte sie zwar ab, arbeitete aber bei Operationen mit der [X.] zusammen, deren Kämpfer dabei [X.] begingen. Bereits seit dem [X.] war sie bzw. ihre [X.] -
häufig in enger Zusammenarbeit mit Gruppierungen der späteren [X.] -
an fast allen wichtigen Operationen der [X.] [X.] beteiligt, insbesondere an der Offensive in der [X.] [X.] im Juli 2012, der Einnahme der Provinzhauptstadt
[X.] im März 2013, in [X.] mit der [X.], dem "[X.] im [X.] und [X.]", der [X.] des [X.], und anderen jihadistischen Gruppierungen ab dem 4. August 2013 an der Offensive gegen alawitische Dörfer im Gebirge in der [X.], bei der zahlreiche Zivilisten ermordet wurden, sowie im Febru-ar
2014 an dem Angriff auf das Zentralgefängnis von [X.], an dem wiederum auch die [X.] und weitere jihadistische Vereinigungen teilnahmen. Ab März
2015 bestand ein dauerhaftes militärisches Zweckbündnis mit der [X.].
Seit September
2015 führt [X.] (alias [X.]) die [X.]. Die zentrale Führung der [X.] besteht aus einem [X.] sowie Büros für Militär, Religion, Finanzen, humanitäre Aktivi-täten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Organisation verfügt nach eigenen Angaben über ein eigenes Medienbüro, das die verschiedenen [X.] veröffentlicht; Ver-lautbarungen
sowie Bekenner-
und Propagandavideos werden sowohl über [X.] Netzwerke als auch über die eigene Internetpräsenz verbreitet. Als wei-tere Führungsebene fungieren die Anführer in den einzelnen [X.] Provin-zen. Die Kampfeinheiten sind überwiegend mit erbeuteten ehemaligen Bestän-den der [X.] bewaffnet. Die Organisation verfügt über Befehls-8
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strukturen: Die Anweisungen und Planungen [X.] werden durch die nachgeordneten umgesetzt.
c) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham"
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die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat"
unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des syri-schen Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ih-rem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam"
begreift; die Tötung solcher "Feinde"
oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mit-tel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats"
im Juni
2014 von [X.]IG in [X.] umbenannte -
wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hat seit 2010 der "Emir"
[X.] inne. [X.] war von seinem Sprecher zum "Kalifen"
erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise [X.], dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen"
unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister"
als Ver-antwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]"
und ein "Propagan-daminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]"
produziert und über die Medienstelle "al-"
verbreitet, die dazu
einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.] nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel"
(einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad") auf schwarzem Grund, 10
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überschrieben mit dem [X.]n Glaubensbekenntnis. Die mehreren [X.] Kämpfer sind dem "[X.]"
unterstellt und in lokale Kampfeinhei-ten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt
und einen [X.] eingerichtet; diese Maßnahmen [X.] auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellen, sehen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von [X.] grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.]IG bzw. [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung im-mer wieder [X.] an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und
[X.], die Verantwortung übernommen.
2. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:
a) Der Beschuldigte hat seine Beteiligung an der [X.] in ihren Einzelheiten eingeräumt. Sein Geständnis wird durch die Zeugen B.

und K.

bestätigt. Zudem ist der Beschuldigte auf einem [X.] beim Fastenbrechen und einem Gebet anlässlich einer Feier zu erkennen, auf
welcher ein Repräsentant der [X.] al-[X.] das gute Zusammenarbeiten sei-ner Kampfgruppe mit der [X.] und der [X.] bei Eroberung der [X.] [X.] lobt. Der Beschuldigte schwört sich auf den Kampf ein und ruft mehrfach "Allah-u Akbar".
b) Im Hinblick auf die Beteiligung am [X.] hat der Beschuldigte seine Re-gistrierung durch den [X.] eingeräumt. Soweit er sich eingelassen hat, er sei ge-12
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gen den [X.] eingestellt und gar vor ihm geflüchtet, lässt sich dies nicht mit [X.] in einer [X.] Unterkunft vereinbaren, bei denen der Beschuldigte den [X.] gegenüber Flüchtlingen mit drastischen Worten verteidigte, in einem Fall gar unter Drohen mit einem Messer. Gegenüber einem dieser Flüchtlinge, dem Zeugen [X.]

, erzählte der Beschuldigte auch freimütig von seinen Einsätzen, darunter dem [X.]. Zudem ließ sich der Beschuldigte am 19.
April
2017 in einem WhatsApp-Chat mit "Bruder vom [X.]"
anreden und
seinen Chatpartner unwidersprochen ausführen, dass er dem [X.] die Treue ge-schworen habe.
c) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den den dringenden Tatver-dacht begründenden Umständen wird auf die Ausführungen des [X.] in dessen Antragsschrift vom 13. März 2018 sowie auf die [X.] im Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim [X.] verwie-sen.
3. Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen (§
129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §
53 Abs. 1 StGB, gegebenenfalls in einem Fall i.V.m. §§
1, 105 JGG) strafbar gemacht. [X.] Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen [X.], [X.] vom 6. Oktober 2016 -
AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die nach §
129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderlichen Ermächtigungen hinsichtlich der terroristischen Vereinigungen [X.] und [X.] erteilt.
Da hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten an der [X.] und dem [X.] hinreichender Tatverdacht anzunehmen ist, kann für das [X.] offenbleiben, ob die Kampfeinheit [X.] tat-16
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sächlich zur [X.] gehörte, was durch ein neueres Gutachten des [X.] Dr.
S.

von Februar 2018 in Frage gestellt wird, oder als eigen-ständige terroristische Vereinigung einzuordnen ist. Insoweit hat das [X.] bislang nicht nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB zur Strafverfolgung ermächtigt.
4. Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] und in der Antragsschrift des [X.] zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat ergänzend verweist, der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Die zu er-wartende Strafe begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Diesem stehen we-der hinreichende persönliche
noch [X.] Bindungen entgegen, welche die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren in [X.] stellen. Weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) kommen nicht in Betracht.
5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind anzunehmen. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen ha-ben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Dauer der Unter-suchungshaft.
Seit der Verhaftung des Beschuldigten sind die Ermittlungen umfang-reich fortgeführt worden: Der Beschuldigte ist insgesamt an fünf Tagen ver-nommen worden, daneben bislang 25 Zeugen. Es sind vier Mobiltelefone, ein Laptop sowie weitere Unterlagen auszuwerten gewesen, darunter 66.000
Audiodateien in [X.]. [X.] mussten wieder hergestellt werden. Das Verfahren ist demnach mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Der Senat geht mit dem Gene-ralbundesanwalt von einem zeitnahen Abschluss der Ermittlungen aus.
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6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurf, soweit er Grundlage dieser Entscheidung ist, nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1
Satz 1 StPO).
Gericke

Tiemann Leplow
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Meta

AK 17/18

05.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. AK 17/18 (REWIS RS 2018, 11233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11233

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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