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Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Ermittlungsbehörden
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, die eine unzulässige Verwendung von Kommunikation des Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ zum Gegenstand hat, ist aus den im Beschluss des 5. Strafsenats des [X.] vom 2. März 2022 (5 [X.], NJW 2022, 1539 – zum Abdruck in [X.]St bestimmt) genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls unbegründet. Die im Rahmen von § 261 StPO zu beachtenden Verwendungsbeschränkungen, wie sie sich zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der [X.] hier aus den Wertungen von § 100e Abs. 6 Nr. 1, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StPO ergeben, sind gewahrt. Insbesondere lag auch der Verdacht einer Katalogtat vor. Insoweit kommt es nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der [X.] Ermittlungsmaßnahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den [X.] Behörden übermittelten Daten ([X.] aaO Rn. 70 mwN).
Quentin |
Bartel |
Ri[X.] Dr. Maatsch ist |
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Quentin |
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Scheuß |
Weinland |
Meta
06.07.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 24. September 2021, Az: 49 KLs 19/21
§ 100b Abs 1 Nr 2 StPO, § 100e Abs 1 Nr 3 StPO, § 100e Abs 2 StPO, § 100e Abs 6 StPO, § 261 StPO, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, Art 6 Abs 1 EURL 41/2014, Art 31 Abs 1 EURL 41/2014, § 91a IRG, §§ 91aff IRG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 8 MRK, Art 10 MRK, Art 706-102-1 StPO FRA, Art 706-102-5 StPO FRA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2022, Az. 4 StR 63/22 (REWIS RS 2022, 4469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 4469
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Anforderungen an Rüge der Unverwertbarkeit von EncroChat-Daten