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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:060318U1STR295.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
1
StR
295/17
vom
6. März 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6.
März 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Graf,
Bellay
und [X.]innen am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Staatsanwältin
als Vertreterin
der [X.],
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger
des Angeklagten D.
,
Rechtsanwalt
in der Verhandlung
als Verteidiger des Angeklagten De.
,
Justizangestellte
in der Verhandlung ,
Justizobersekretärin
bei der Verkündung
als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
[X.]s [X.] vom 7. Dezember 2016 wer-den verworfen.
2.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten in sechs Fällen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesamt-freiheitsstrafen von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und die Unterbrin-gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei drei [X.] der verhängten Strafen vor der Maßregel zu vollziehen sind. Darüber hin-Angeklagter als Gesamtschuldner angeordnet.
Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision und be-anstandet die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), die Anrechnung der Dauer der bereits verbüßten Untersuchungshaft auf den festgesetzten [X.] (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB), die Ablehnung einer bandenmäßigen Tatbegehung (§ 30a Abs. 1 BtMG), die Strafzumessung und die Annahme einer unbilligen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 aF StGB).
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2
-
4
-
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es,
die einzelnen Umstände zu gewichten. Gleiches gilt für die Prüfung der Vorausset-zungen für die Anordnung der Maßregel. Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge die Ablehnung eines Beweisantrags
als rechtsfehlerhaft bean-standet hat, beruht die Maßregelentscheidung hierauf nicht (§
337 Abs. 1 StPO).
Sollte nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht vorliegen, hat die Anstaltsleitung auf eine Beendigung der Unterbringung zu dringen. Einer Aufhebung des von der [X.] angeordneten Vorwegvoll-zugs bedurfte es nicht, da sich dieser durch die mittlerweile verbüßte Untersu-chungshaft erledigt hat. Bei der Entscheidung über die Höhe des Verfalls von Wertersatz hat die [X.] die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten in den Blick genommen.
Raum
Graf Bellay
[X.] Hohoff
3
Meta
06.03.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 1 StR 295/17 (REWIS RS 2018, 12822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12822
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 132/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 75/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 152/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 652/16 (Bundesgerichtshof)
1 StR 75/13 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Angeklagten wegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
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