Bundespatentgericht, Urteil vom 26.06.2019, Az. 5 Ni 38/16 (EP), verb. m. 5 Ni 43/16 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2019, 6047

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 1 815 647

(60 2005 016 008)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 durch [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer, [X.]. Univ. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 815 647 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Ansprüche 1 bis 10 folgende Fassung erhalten:

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Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen ¾, die Beklagte ¼.

II[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 815 647 (Streitpatent), das am 4. November 2005 angemeldet wurde und die Priorität der [X.] Anmeldung GB 0424918 vom 11. November 2004 in Anspruch nimmt. Das [X.] trägt die Bezeichnung: „[X.] FOR PRIORITY BASED QUEUING AND ASSEMBLING OF [X.] ([X.]erfahren für Warteschlangen und zum Zusammensetzen von Paketen auf Prioritätsbasis)“ und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 2005 016 008.6 geführt. Es umfasst 12 Patentansprüche, wobei auf den [X.]erfahrensanspruch 1 die Ansprüche 2 bis 6, auf Anspruch 7, der ein Multiplexgerät betrifft, die Ansprüche 8 bis 12 rückbezogen sind.

2

Die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 lauten nach der Streitpatentschrift ([X.]) in der [X.] wie folgt:

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3

In [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift lauten die Ansprüche 1 und 7:

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4

Wegen des Wortlauts der [X.] wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

5

Mit ihrer am 12. Mai 2016 eingegangenen Nichtigkeitsklage greift die Klägerin zu 1 das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 7 an und macht geltend, es sei insoweit wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären, da es gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

6

Ihre Argumentation stützt die Klägerin zu 1 auf folgende Dokumente (wobei sie zur Unterscheidung derselben eine NK-Nomenklatur verwendet, wogegen die Klägerin zu 2 ihre Druckschriften mit dem [X.]orspann [X.] versieht; soweit sich Überschneidungen ergeben, ist darauf hingewiesen):

7

[X.] [X.] 2004-153539

8

[X.]a Maschinenübersetzung des [X.] zur [X.] 2004-153539

9

[X.]b manuelle Übersetzung zur [X.] 2004-153539

NK2 [X.]-04-1629, [X.] 2/1, [X.], 16.-20. August 2004 [X.]4

NK2a [X.]-04-0950, [X.] 1, [X.], 16.-20. August 2004

NK2b [X.]-04-1125, [X.] 1#38bis , [X.], 20.-24. September 2004

NK2c [X.]-04-2066, [X.] 2#44, [X.], 4.-8. Oktober 2004

NK2d ftp-Server Auszug zur Druckschrift NK2 [X.]4A

NK2e ftp-Server Auszug zur Druckschrift NK2c [X.]4B

NK2f ftp-Server Auszug zur Druckschrift NK2b

NK2g Auszug aus [[X.]] WCDMA for [X.]: [X.], by Dr. Harri [X.] (Editor), Dr. [X.], [X.]-470-84467-1 publ. 2002, [X.], [X.], 87, 137

NK2h [X.] Spezifikation TS 25.309 [X.]0.2.0 (2004-06)

NK2i Webseiten Auszug der [X.] zur Druckschrift NK2h

[X.] [X.] 03 / 034 242 [X.]

[X.]a [X.] SYTEMS: [X.] 7500 SERIES [X.]. Data Sheet

[X.] [X.] 2002 / 0 191 622 [X.]

NK5 [X.] 2002 / 0 097 733 [X.]

NK6 [X.] 6 188 698 B1

[X.] [X.] 6 205 150 B1

[X.] [X.] 6 633 835 B1

[X.] [X.] 6 091 709

[X.]0 [X.] 2004/0042420 [X.] [X.]7

[X.]1 [X.] 2002/0163923 [X.]

[X.]2 [X.] 5 541 919 A

[X.]3 [X.] 2004 / 0 092 278 [X.]

[X.]4 Proposal of all IP mobile wireless network architecture – QoS package scheduler for base stations, [X.] REPORT OF lEICE MoMuC2002−3

[X.]5 EP 1 443 719 [X.]

[X.]6 [X.] 6 781 971 B1

[X.]7 [X.] 2002 / 0 141 454 [X.]

[X.]8 [X.] 6 795 870 B1

[X.]9 DE 100 49 863 [X.]

[X.] [X.] 6 108 307 A [X.]5

NK21 Auszug aus der Klageschrift vor dem [X.] vom 18.10.2015 betreffend [X.], es wurden drei weitere Patente geltend gemacht

NK22 [X.]

[X.] Urteil des [X.] vom 26.08.2016 zum Aktenzeichen 7 O 20/16

[X.] [X.] Standard TS 25.321 [X.]3.8.0 (2001-06)

[X.] Tabellarischer [X.]ergleich der Druckschrift [X.] und des [X.] Standards

[X.] [X.] 2004 / 062 207 [X.]

NK27 [X.] TR 25.896 [X.]6.0.0 (2004-03)

[X.] Screenshot zu Specification #: 25.896

[X.] [X.]- 042189; [X.] support team: „[X.] Minutes of the 43rd [X.]2 meeting ([X.]ue, [X.], 16-20 August 2004)“; [X.]2 meeting #44; [X.], [X.], 04-08 October 2004

[X.]a [X.] zur Druckschrift [X.] aufgerufen unter [X.] - /ftp/tsg_ran/wg2_rl/[X.][X.]_44/[X.]/ Directory am 04.12.2018

[X.] [X.]-042063; [X.]: „[X.] an [X.] PDU“; [X.] [X.]2 Meeting #44; [X.], [X.], 04-08 October 2004

[X.]0 [X.]-042514; [X.]: „PO selection for E-DCH Muxing“; [X.] [X.]-WG2 Meeting #45; [X.], [X.], 15-19 October 2004

[X.]1 [X.]-041055; [X.]: „Multiplexing options and [X.] PDU overhead“; [X.] Working Group 2 #42; [X.], [X.], 10-14 May 2004

[X.]1a [X.] zur Druckschrift [X.]1: aufgerufen unter [X.] - /ftp/tsg_ran/wg2_rl/[X.][X.]_42/[X.]/ Directory am 04.12.2018

[X.]1b [X.], A: WCDMA Design Handbook, 2005, [X.], [X.], S. 264

[X.]2 [X.] TS 25.309 [X.]0.3.0 (2004-08);

[X.]2a [X.]eröffentlichungsnachweis zur Druckschrift [X.]2

[X.]3 [X.]-042133; Qualcomm: „[X.] Multiplexing“; [X.] [X.]2 meeting #44; October 4th – 8th, 2004; [X.], [X.]

[X.]4 [X.]-042154; [X.]: „Logical Channel Starvation“: [X.] [X.] #44; [X.], [X.], 4-8 October 2004

[X.]5 Youngsoo, [X.] et al.: Throughput enhancement of [X.] 802.11 WLAN via frame aggregation. In: [X.] 60th [X.]ehicular Technology Conference, 2004, [X.] 26-29 Sept. 2004

[X.]5a [X.]eröffentlichungsnachweis zur Druckschrift [X.]5

[X.]6 EP 1 458 166 [X.]

[X.]7 EP 1 443 733 A2

[X.]8 [X.] 02 / 41 663 A2

[X.]9 [X.]-99200; [X.] Working Group 2 ([X.]); [X.] ([X.]), 13 - 16 April 1999

[X.]0 [X.]-99147; [X.] #2; [X.], [X.]A, 2-4 March 1999

[X.]1 Ausdruck von [X.]/ Release Details.aspx?r

[X.]2 [X.] 301 [X.]5.3.0 (2004-09); [X.] ([X.]); Radio Interface Protocol Architecture ([X.] TS 25.301 version 5.3.0 Release 5)

[X.]3 Ji-Young, [X.] et al.: A Modified Dynamic Weighted Round Robin Cell Scheduling Algorithm. In: [X.] Journal, [X.], [X.], October 2002

[X.]3a [X.]eröffentlichungsnachweis zur Druckschrift [X.]3

[X.]4 [X.] 2006 / 051 465 [X.] und Auszüge aus dem [X.]-Prüfungsverfahren des Streitpatents

[X.]5 Prioritätsschrift zum Streitpatent

[X.]6 [X.] (2009-01); [X.]; [X.] (E-UTRA); Medium Access Control ([X.]) protocol specification ([X.] TS 36.321 version 8.4.0 Release 8)

[X.]7 TS 25.221 [X.]1.0.0 (1999-04); 3rd Generation Partnership Project ([X.]); Technical Specification Group ([X.]) [X.] ([X.]); Working Group 1 ([X.]); Physical channels and mapping of transport channels onto physical channels (TDD)

[X.]8 [X.] 2004 / 012 376 A2

[X.]8a [X.] 6 016 311 A

[X.]8b [X.] 2002 / 0 118 666 [X.]

[X.]8c Auszug aus [X.] 1.1 Specification Part 8, [X.] (Technical Specification), Revision 3.3, 1996

[X.]9 Shreedhar, M; [X.], G.: Efficient Fair Queuing Using Deficit Round-Robin“, [X.], In: [X.], [X.]IACM T[X.]SACTIONS ON NET[X.]RKING, [X.]OL. 4, NO. 3, [X.] 1996

[X.]9a [X.]eröffentlichungsnachweis zur Druckschrift [X.]9

[X.] Lundsten, E.: [X.] für [X.], E. M.Sc. Thesis am [X.], [X.]. [X.]. Kapitel 5, S. 19 – 25 und S. 58f.

[X.]a [X.]eröffentlichungsnachweis zur Druckschrift [X.]

NK51 Tanenbaum, A.S.: “[X.]”, Fourth Edition

[X.] Auszug aus [X.] zum Suchbegriff “Internetprotokollfamilie”

Die Klägerin zu 1 beantragt,

das [X.] Patent EP 1 815 647 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang des Patentanspruchs 7 für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 2, die das Streitpatent mit der Klage vom 3. Juni 2016 in vollem Umfang angreift, macht ebenfalls fehlende Patentfähigkeit geltend. Gegenüber dem im [X.]erfahren befindlichen Stand der Technik mangele es den Gegenständen des Streitpatents an Neuheit; diese beruhten darüber hinaus auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als weiteren [X.] macht sie die unzulässige Erweiterung des Anspruchs 1 hinsichtlich des Begriffs „QoS delay requirement" des Merkmals 1f gegenüber der ursprünglich eingereichten Beschreibung der [X.]eröffentlichungsschrift [X.] 2006 / 051 465 [X.] (Anlage [X.]13) geltend.

Ihre Argumentation stützt die Klägerin zu 2 auf folgende Dokumente:

[X.]3 [X.] TR 25.896 [X.]2.0.0 (2004-03) ('Feasibility Study for Enhanced Uplink for UTRA FDD' for the Release 6 study item “Uplink Enhancements for Dedicated Transport Channels")

[X.]3a [X.] Meeting #23 Dokumentenliste

[X.]4 [X.]-04-0950, [X.] 1, [X.], 16.-20. August 2004

NK2a

[X.]4A [X.]-Aufstellung mit dem Dateinamen „[X.]-041629.ZIP“ der [X.]4

[X.]4B [X.]-Aufstellung mit dem Dateinamen „[X.]-040950.zip“ der [X.]4

[X.]5 [X.] 6 108 307 A [X.]

[X.]6 [X.] zu Anspruch 7

[X.]7 [X.] 2004 / 0 042 420 [X.] [X.]0

[X.]8 Urteil des [X.] zu 7 O 29/16

[X.]9 [X.]-041055; [X.]: „Multiplexing options and [X.] PDU overhead“; [X.] Working Group 2 #42; [X.], [X.], 10-14 May 2004 [X.]1

[X.]10 [X.]-042063; [X.]: „[X.] an [X.] PDU“; [X.] [X.]2 Meeting #44; [X.], [X.], 04-08 October 2004 [X.]

[X.]11 [X.]-03-1201; [X.]: „Efficient rate scheduling to support multiple transport channels“; [X.] Working Group 1 meeting #35; [X.], [X.]; 17th - 21st November 2003

[X.]12 TS 25.306 v5.8.0 (2004-03); 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification Group [X.]; [X.] (Release 5)

[X.]13 [X.] 2006 / 051 465 [X.]

[X.]14 Tanenbaum, A.S.: “[X.]”, 3. Auflage, 1996, [X.] bis 66

[X.]15 Erläuterung der in der Druckschrift [X.]8 gelehrten technischen Angaben

[X.]15A Auszug aus [X.] 1.1 Specification Part 8, [X.] (Technical Specification), Revision 3.3, 1996

Die Klägerin zu 2 beantragt,

das [X.] Patent EP 1 815 647 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 12 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe eines der [X.], [X.], [X.]I, [X.] oder [X.], jeweils überreicht in der mündlichen [X.]erhandlung vom 26. Juni 2019 sowie des Hilfsantrags [X.]I, eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Juni 2019.

Die Klägerinnen wenden sich auch gegen die hilfsweise verteidigten Fassungen.

Hilfsantrag I verteidigt die Beklagte nunmehr die erteilten [X.]orrichtungsansprüche 7 bis 12 als neue Ansprüche 1 bis 6.

Hilfsantrag [X.] ist die im Tenor wiedergegebene Fassung der Ansprüche 1 bis 10.

Hilfsanträge [X.]I bis [X.] wird auf die Anlagen zum Protokoll der Sitzung vom 26. Juni 2019, wegen Hilfsantrag [X.]I auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 2019 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem [X.]orbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. [X.] sei weder unzulässig erweitert, noch fehle ihm die Patentfähigkeit. Seine Gegenstände seien weder aus dem im [X.]erfahren befindlichen Stand der Technik bekannt, noch hätten sie dem Fachmann am [X.] nahegelegen. Jedenfalls in einer der hilfsweise eingereichten Fassungen habe das Streitpatent daher Bestand.

Der Senat hat den Parteien mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 9. November 2018 die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Wegen des [X.]orbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27. Februar und 26. Juni 2019 sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässigen Klagen sind teilweise begründet. [X.]as Streitpatent ist mangels Patentfähigkeit in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären. Auch in der mit Hilfsantrag I verteidigten Fassung kann es aus diesem Grund keinen Bestand haben. Im Übrigen sind die Klagen jedoch abzuweisen, denn der aus dem Tenor ersichtlichen Fassung nach [X.] steht keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe entgegen.

A.

[X.] Zum Gegenstand des Streitpatents

1. [X.]as Streitpatent betrifft ein Verfahren zum [X.] von [X.]atenpaketen und ein Multiplexgerät (vgl. Abs. [0001]). [X.]ie streitpatentgemäße Erfindung würde in [X.] („mobile communication systems“) wie [X.] angewendet (vgl. Abs. [0001]). Ausgehend von der Anforderung in [X.] verschieden priorisierte [X.]atenpakete zu [X.] (orig: „to multiplex“), beschreibt die [X.] dies beispielhaft am Mobilfunksystem [X.], wobei mehrere [X.]atenpakete (hier „[X.] P[X.]Us“) der Medium Access Control Schicht („[X.]“; Medienzugriffssteuerung gemäß Schicht 2a im durch [X.] erweiterten [X.]) durch [X.] zu einem erweiterten, größeren [X.]atenpaket („enhanced P[X.]U“; [X.]) gruppiert werden (vgl. Abs. [0002]). [X.]ie [X.] P[X.]U werde dazu mit [X.]atenpaketen ([X.] P[X.]Us) höchster Priorität gefüllt. Falls die [X.] P[X.]U noch Restkapazitäten für [X.]atenpakte ([X.] P[X.]Us) niedrigerer Priorität aufweise, würden auch diese in die [X.] P[X.]U aufgenommen. Auf diese Weise enthalte die [X.] P[X.]U eine Kombination aus [X.]atenpaketen verschiedener Prioritäten (vgl. Abs. [0002]). Solange das Befüllen der [X.] P[X.]U strikt nach der Priorität der [X.] [X.]atenpakete erfolge, würden die [X.] [X.]atenpakte mit niedrigerer Priorität erst dann zum Zuge kommen, wenn Restkapazitäten verfügbar werden, also verzögert über das Medium transportiert. Nach dem bekannten Verfahren kann es daher vorkommen, dass [X.] [X.]atenpakete mit geringer Priorität nicht übertragen würden, solange die [X.] P[X.]U immer wieder mit höherpriorisierten [X.]aten befüllt würde. Niedrig priorisierte [X.]aten würden so verhungern (orig: „… being starve of opportunities to transmit their P[X.]Us“) (vgl. Abs. [0003]).

Gemäß der Lehre der [X.]ruckschrift [X.] 2004 / 0 042 420 [X.] (im [X.] als [X.]ruckschrift [X.] bzw. [X.] eingereicht) würde dieses Problem gelöst, indem ein Multiplexer nach einer bestimmten Anzahl hochpriorisierter [X.]atenpakete ein niedrigpriorisiertes [X.]atenpaket übertrage.

Als Aufgabe nennt die [X.], ein flexibles und effizientes [X.] von [X.]atenpaketen zu ermöglichen (vgl. Abs. [0005]).

2. Als einschlägigen Fachmann sieht der [X.] einen [X.]iplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Universitätsabschluss und Schwerpunkt auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik. [X.]ieser ist an der Entwicklung von Komponenten der drahtlosen Übertragungstechnik beteiligt und ist über sein Fachgebiet betreffende Standardisierungsdiskussionen insoweit informiert, dass die von ihm entwickelten Komponenten konform zum [X.]-Standard sind. Er setzt im [X.]-Standard vorgegebene Anforderungen bei seinen Entwicklungen um.

3. [X.]ie nebengeordneten Patentansprüche 1 und 7 gemäß der [X.] gliedert der [X.] wie folgt:

 1     

  erteilte, geltende Fassung          

 [X.]. Übers. gem. [X.]

 M1a   

 A method of multiplexing data packets having different assigned priorities, comprising:

 Verfahren zum [X.] von [X.]atenpaketen mit verschiedenen zugeordneten Prioritäten, welches die folgenden Schritte umfasst:

 M1b   

 receiving data packets;

 Empfangen von [X.]atenpaketen;

 [X.]   

 operating a queue for each different priority of data packet;

 Bedienen einer Warteschlange für jede unterschiedliche Priorität von [X.]atenpaketen;

 [X.]   

 [X.]

 Zusammensetzen einer Gruppe der [X.]atenpakete, wobei

 [X.]1 

 wherein a first portion (90) of the group is populated with data packets selected from one or more of the queues according to a first rule and

 ein erster Teil (90) der Gruppe mit [X.]atenpaketen befüllt wird, die aus einer oder mehreren der Warteschlangen nach einer ersten Regel ausgewählt werden, und

 [X.]2 

 a second portion (95) of the group is populated with data packets selected from one or more of the queues according to a second rule; and

 ein zweiter Teil (95) der Gruppe mit [X.]atenpaketen befüllt wird, die aus einer oder mehreren der Warteschlangen nach einer zweiten Regel ausgewählt werden; sowie

 M1e   

 transmitting the group,

 Übertragen der Gruppe,

        

 characterized in that

 dadurch gekennzeichnet, dass

 M1f   

 the method is further comprising adapting the size of the first and second portions (90, 95) according to the delay experienced by data in each queue relative to a Quality of Service delay requirement for the respective queue.

 das Verfahren weiterhin den Schritt des Anpassens der Größe des ersten und zweiten Teils (90, 95) gemäß der durch [X.]aten in jeder Warteschlange relativ zu einer [X.]ienstgüte-Verzögerungsanforderung für die jeweilige Warteschlange erfahrenen Verzögerung umfasst.

 7     

  erteilte, geltende Fassung          

 [X.]. Übers. gem. [X.]

 a     

 Multiplexing apparatus (300) [X.] having different assigned priorities, comprising:

 Multiplexgerät zum [X.] von [X.]atenpaketen mit verschiedenen zugeordneten Prioritäten, mit:

 b     

 means (10) for receiving data packets;

 - Mitteln zum Empfangen von [X.]atenpaketen;

 c     

 means (30, 40) for operating a queue store (50) for each different priority of data packet;

 - Mitteln zum Bedienen eines [X.]s für jede  unterschiedliche Priorität von [X.]atenpaketen;

 d     

 means (60, 80) for [X.] wherein

 - Mitteln zum Zusammensetzen einer Gruppe der [X.]atenpakete, wobei

 [X.]    

 a first portion (90) of the group is populated with data packets by selecting data packets from one or more of the queue stores (50) according to a first rule and

 - durch Auswählen von [X.]atenpaketen aus einem oder mehreren der  [X.] nach einer ersten Regel ein erster Teil der Gruppe mit [X.]atenpaketen befüllt wird und

 d2    

 a second portion (95) of the group is populated with data packets by selecting data packets from one or more of the queue stores (50) according to a second rule;

 - durch Auswählen von [X.]atenpaketen aus einem oder mehreren der  [X.] nach einer zweiten Regel ein zweiter Teil der Gruppe mit [X.]atenpaketen befüllt wird;

 e     

 means (100) for transmitting the group; and

 - Mitteln zum Übertragen der Gruppe;

        

 characterized by

 gekennzeichnet durch,

 f     

 means (110) for adapting the size of the first and second portions (90, 95) according to the delay experienced by data in each queue store (50) relative to a delay criterion for the respective queue store (50).

 - Mittel zum Anpassen der Größe des ersten und zweiten Teils  gemäß der durch [X.]aten in jedem [X.] relativ zu einem Verzögerungskriterium für den jeweiligen [X.]  erfahrenen Verzögerung.

[X.]er Patentanspruch 1 gemäß [X.] lässt sich in Anlehnung zur Merkmalsgliederung des erteilten Patentanspruchs 1 wie folgt gliedern (Hinzufügungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

M1a in a communication terminal (410) of a mobile communication system of multiplexing data packets having different assigned priorities, comprising:

M1b receiving data packets;

[X.] operating a queue for each different priority of data packet;

[X.] according to a first multiplexing rule and a second multiplexing rule, wherein

[X.]1 the first multiplexing rule and

[X.]2 the second multiplexing rule; and

M1e transmitting the group,

characterized in that

M1f the method is further comprising adapting the size of the first and second portions (90, 95) according to the delay experienced by data in each queue relative to a Quality of Service delay requirement for the respective queue.

[X.]er Patentanspruch 6 gemäß [X.] lässt sich in Anlehnung zur Merkmalsgliederung des erteilten Vorrichtungsanspruchs 7 wie folgt gliedern (Hinzufügungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):

a in a communication terminal (410) of a mobile communication system [X.] having different assigned priorities, comprising:

b means (10) for receiving data packets;

c means (30, 40) for operating a queue store (50) for each different priority of data packet;

d according to a first multiplexing rule and a second multiplexing rule, wherein

[X.] the first multiplexing rule and

d2 the second multiplexing rule;

e means (100) for transmitting the group; and

f in that said multiplexing apparatus (300) further contains

f means (110) for adapting the size of the first and second portions (90, 95) according to the delay experienced by data in each queue store (50) relative to a delay criterion for the respective queue store (50).

4. Zur Auslegung der erteilten Patentansprüche 1 und 7 und der Ansprüche 1 und 6 gemäß [X.].

a) [X.]er Fachmann versteht den Gegenstand des unabhängigen erteilten Patentanspruchs 7 dahingehend, dass das beanspruchte Multiplexgerät gemäß Merkmal a dazu geeignet ist, [X.]atenpakete zu [X.] (orig: „[X.]“), d.h. vorliegende [X.]atenpakete für die Übertragung über ein Medium seriell anzuordnen. In der Zusammenschau mit Merkmal c ist es auch geeignet, den [X.]atenpaketen zugeordnete Prioritäten zu berücksichtigen. Es spielt jedoch keine Rolle, wie und wo die zugeordneten Prioritäten verwaltet werden. [X.]ie Auslegung hinsichtlich der anspruchsgemäßen Mittel (orig.: „means“) werden zur besseren Übersicht in der Einzahl formuliert, umfassen aber jeweils auch die Mehrzahl.

Merkmal b ) kann gemäß Ausführungsbeispiel ein Eingang sein (vgl. [X.]. 2 i.V.m. [X.]. 3, [X.] 1; dort: „[X.] an input 10 for receiving data packets.“). Auch eine Eingangsschnittstelle fällt unter den Wortlaut des Merkmals b.

Merkmal c ist funktional dazu geeignet, [X.]atenpakete in prioritätsgetrennte [X.]eicherbereiche einzureihen (Warteschlange pro Priorität). [X.]as erfordert nicht, dass eine oder mehrere [X.] Teil des beanspruchten Multiplexgeräts sein müssen. Vielmehr ist das beanspruchte Mittel c (lediglich) dazu geeignet, einen [X.] zu bedienen, ohne dass es selbst einen [X.] aufweisen müsste. Aus fachmännischer Sicht kann das Mittel als Wahlschalter (Hardware) ausgeführt, als Auswahlkommando (Software) implementiert oder funktional gleichwertig realisiert sein. [X.]iese Ausführungsformen entnimmt der Fachmann auch der [X.], [X.]ur 2, Bezugszeichen 30 sowie der Beschreibung, [X.]alte 3, Zeilen 7 bis 11 (dort: „… means of a first routing means 30, such as a switch or a functional equivalent, for routing each data packet from the input buffer 20 to one of the queue stores 50 according to a priority assigned to each data packet.c. Soweit im Anspruchswortlaut der Begriff „operating“ verwendet wird, versteht der Fachmann darunter auch das Betreiben und das Befüllen der [X.].

Merkmalsgruppe d, [X.], d2 ist geeignet, [X.]atenpakete aus den [X.]n auszulesen und diese zusammenzusetzen. Um diese anspruchsgemäß zusammensetzen zu können, muss das Multiplexgerät einen [X.] oder ein funktionales Äquivalent aufweisen. [X.]as Mittel ist auch dazu geeignet, diejenigen [X.] auszuwählen, aus denen es [X.]atenpakete auslesen soll. [X.]azu sind zwei (verschiedene) Regeln anzuwenden. Gemäß Ausführungsbeispiel des Streitpatents (vgl. Abs. [0016], [0017]) kann die erste Regel lauten, [X.]atenpakete aus dem [X.] mit der höchsten Priorität auszulesen und die zweite Regel kann lauten, [X.]atenpakete aus einer oder mehreren [X.]n mit [X.]aten geringerer als die höchste Priorität auszulesen. [X.]ie Anwendung der Regeln ist nicht gegenständlich vom beanspruchten Multiplexgerät umfasst, vielmehr muss das Multiplexgerät lediglich in der Lage sein, zwei Regeln zu verarbeiten, d.h. der [X.] muss grundsätzlich mit [X.]atenpaketen aus zwei Warteschlangen befüllt werden können.

Merkmal e soll das Mittel geeignet sein, die (zusammengesetzte) Gruppe (der [X.]atenpakete) zu übertragen. [X.]as Ausführungsbeispiel (vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 20 - 21) sieht hierfür eine Ausgangsschnittstelle vor (dort: „… an output 100.“).

Merkmal f ist geeignet, die Größe des ersten und des zweiten Teils der Gruppe anzupassen, wenn ein bestimmtes Verzögerungskriterium erfüllt ist, d.h. wenn die Verzögerung größer als ein gegebener Wert ist (orig: „delay“ und „delay criterion“). In einer Ausführungsform kann das Mittel gemäß Merkmal f eine Steuerung sein („control means 110“) - beispielsweise ein [X.] - die die Schalter 30, 60 und 70 steuert (vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 28 - 31, dort: „[X.], 60 and the switch 70 are controlled by a control means 110, such as a microprocessor.“). Gemäß dem Ausführungsbeispiel steuert die Steuerung die Größen des ersten Teils und des zweiten Teils der Gruppe, die aus den [X.]atenpaketen zusammengesetzt wird (vgl. [X.], [X.]. 3, [X.] 33 - 35, dort: „[X.] may also control the sizes of the first and second portions 90, 95.“).

[X.]as beanspruchte Multiplexgerät ist dazu geeignet, eine Gruppe aus [X.]atenpaketen unterschiedlicher Priorität zusammenzusetzen (nämlich aus zwei Warteschlangen, die mit der Priorität korrelieren) und diese Gruppe (Merkmal e) - bestehend aus den o.g. [X.]atenpaketen - zu übertragen. [X.]ie Fähigkeit, [X.]atenpakete jeweils einzeln zu übertragen, ist nicht hinreichend.

Merkmal M1a ), wobei zunächst [X.]atenpakete empfangen werden („receiving data packets“; Merkmal M1b ) und diese gemäß einer zugeordneten Priorität in [X.] abgelegt werden („operating a queue for each different priority of data packet“; Merkmal [X.] ). [X.]ie [X.]atenpakete werden in einer durch zwei Regeln bestimmten Auswahlfolge der Warteschlangen ausgelesen („data packets selected from one or more of the queues according to a first rule“ und „data packets selected from one or more of the queues according to a second rule“; Merkmale [X.]1 und [X.]2) und zu einer Gruppe zusammengesetzt („[X.]“; Merkmal [X.] ). [X.]ie Verfahrensschritte können durch verschiedene Vorrichtungen (Basisstation und Mobilgerät) verteilt ausgeführt werden. Schließlich wird die zusammengesetzte Gruppe übertragen (Merkmal M1e ). [X.]ie Schritte der Merkmale [X.]1, [X.]2 und M1f spezifizieren das Zusammensetzen der Gruppe. [X.]ie Gruppe wird aus zwei Teilen zusammengesetzt. [X.]ies kann logisch erfolgen, d.h. sie müssen als solche nicht getrennt physikalisch gespeichert sein. [X.]ie Größe der beiden Teile wird gemäß Schritt M1f abhängig von einer Verzögerung in Bezug auf eine [X.]ienstgüteanforderung („Quality of Service delay requirement“) vorgenommen.

[X.]er [X.] tritt – entgegen der im gerichtlichen Hinweis vom 9. November 2018 geäußerten vorläufigen Auffassung ([X.]4, letzter Absatz) - der von den [X.] vorgetragenen Auffassung bei, dass in der erteilten Fassung nicht beansprucht sei, wo die Verfahrensschritte ablaufen.

b) [X.]as Verfahren gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ist gemäß Merkmal M1a

Merkmal [X.]

Merkmal a Merkmal d Merkmal f

[X.]ie Merkmale [X.]1

I[X.] Zur erteilten Fassung

1. [X.]er Patentanspruch 1 in erteilter Fassung ist für nichtig zu erklären, da er ausgehend von dem als [X.]ruckschriften [X.] bzw. [X.] eingeführten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

[X.]er Beitrag [X.]/[X.] ([X.]-04-1629/[X.]-040950 – [X.] Working Group 2/1: „Per Priority Queue basis [X.] in Enhanced Uplink“, [X.], [X.]-20, August, 2004) beschreibt ein Modell für das [X.] von [X.]atenpaketen (dort: „[X.]-flow“) in zwei Alternativen (Merkmal M1a). [X.]as entsprechende Verfahren ist in [X.]ur 2 dargestellt und läuft überwiegend auf dem Endgerät („UE“) ab (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 2 mit Bildunterschrift zur 2. Alternative i.V.m. mit [X.] letzter Satz zur 1. Alternative: „[X.], UE converts it to [X.] PU[X.] and stores it onto respective priority queue.“). [X.]er Fachmann betrachtet diesbezüglich beide Alternativen gemeinsam, da sie bis auf explizit angegebene Modifikationen gleich sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], Absatz über der [X.]. 2). [X.]ie Funktionalitäten vor dem Auslesen der Warteschlangen sind bei beiden Alternativen gleich. [X.]ie erste Alternative beschreibt den Ablauf, falls die Basisstation eine [X.]atenübertragungsrate pro Endgerät zuteilt ([X.]/[X.], [X.], 2. bis 4. Absatz). [X.]ie zweite Alternative beschreibt den Ablauf, falls die Basisstation eine [X.]atenübertragungsrate pro Verzögerungsanforderung (d.h. hier pro Warteschlange), also mehrere [X.]atenübertragungsraten pro Endgerät, zuteilt. [X.]er [X.] auf den dortigen Seiten 2 und 3 offenbart die Idee der zweiten Alternative: Für jede Warteschlange („Priority Queue“) wird eine eigene Verzögerungsanforderung („predefined delay requirement“) festgelegt. [X.]iese prioritätsspezifische Verzögerungsanforderung wird verwendet, um höhere oder geringere [X.]atenübertragungsraten (d.h. für die [X.]atenpakete der korrespondierenden Warteschlange) zuzuweisen. Wenn mehrere Warteschlangen („more than one [X.] flows“) mit unterschiedlicher [X.]ienstgüte(-anforderung) vorliegen, ist es Sache des Endgeräts („UE“) daraus die korrekte Verzögerungsanforderung („correct delay requirement“) zu bestimmen. Gemäß [X.]ur 2 der [X.]ruckschrift (rechts im Bild, Funktionsblock mit versetzten Blöcken) wird abhängig von der spezifischen Verzögerungsanforderung („[X.](i)“; in der [X.]ur 2 ist nur [X.](1) dargestellt) eine spezifische [X.]atenrate für jede Priorität von dem Endgerät bei der Basisstation angefordert. [X.]as Steuerprogramm („Scheduler“) in der Basisstation kann dann für weniger verzögerungstolerante Warteschlangen („low delay tolerant [X.] flow) eine Priorität gegenüber hoch verzögerungstoleranten Warteschlangen einräumen.

[X.]er Fachmann entnimmt der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] auch, dass im [X.] keine aus verschiedenen Warteschlagen gemischte [X.]atenpakete vorliegen. Vielmehr nimmt die [X.]-P[X.]U nur eine [X.]-P[X.]U auf.

Soweit die [X.] und die Beklagte den ersten Satz auf Seite 2 der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] zitieren („[X.] formulate [X.] P[X.]U from stored [X.] P[X.]U in priority queue.“) geht daraus gerade kein Zusammensetzen mehrerer [X.] P[X.]Us zu einer [X.] P[X.]U, sondern das Bilden einer [X.] P[X.]U aus einer [X.] P[X.]U hervor. Gemäß dieser liefert das Endgerät also Informationen, die die Verzögerungsanforderung enthalten, an das Steuerprogramm („Scheduler“) der Basisstation („Node B“) und bekommt hierfür eine [X.]atenrate für die [X.]atenpakete jeder Warteschlange zugeteilt. Insofern entscheidet das Endgerät, indem es über die (spezifische) Verzögerungsanforderung [X.](i) entscheidet, welche [X.]aten letztlich übertragen werden. Gemäß [X.]ruckschrift [X.]/[X.] empfängt das Endgerät („UE“) die „Regeln“ als [X.](i) von außen und nutzt sie zum Befüllen des [X.] (mittels TFC-Algorithmus). Ein Zusammensetzen zu einer Gruppe geht somit nicht aus dem Beitrag [X.]/[X.] hervor, denn dieser Beitrag zeigt ein Mapping („[X.] mapping“), was nur dem Zuordnen entspricht. [X.]as Zusammensetzen erfolgt in einem späteren Schritt, nämlich auf dem [X.], was nicht in der [X.]/[X.] beschrieben ist (vgl. [X.], 8.1.1.1).

a) Im Einzelnen zeigt der Beitrag [X.]/[X.] folgende Merkmale des Patentanspruchs 1:

Merkmal M1a:

Gemäß [X.]/[X.] dient das Verfahren dem [X.] von [X.]atenpaketen (dort: „[X.] flow multiplexing is supported“, vgl. [X.], 1. Absatz, Abschnitt Introduction). [X.]en [X.]atenpakten ([X.]) sind verschiedene Prioritäten zugeordnet, denn sie werden über die Funktionalität „PQ distr“ auf die prioritätsbasierten Warteschlagen verteilt. Ausschnitt aus [X.]/[X.], [X.]. 2:

Abbildung

Merkmal M1b:

P[X.]U-[X.]atenpakete werden gemäß [X.]/[X.] empfangen (vgl. [X.]/[X.], [X.], letzte Zeile; [X.]. 2, oben „Logical Channels“).

Merkmal [X.]:

sz (1), Qsz (2), Qsz (3)) mittels der Funktionalität „PQ distr“ (vgl. [X.]. 2).

Merkmal [X.]:

[X.]as Merkmal fehlt, denn das Zusammensetzen der mehreren [X.]-P[X.]U’s ist nicht gezeigt. Gezeigt ist vielmehr ein Mapping („[X.] mapping“), was nur dem Zuordnen entspricht. [X.]as Zusammensetzen würde der Fachmann in einem späteren Schritt, nämlich auf dem [X.] vornehmen (vgl. [X.], 8.1.1.1).

Merkmal [X.]1:

[X.]/[X.], [X.]. 2. Es werden [X.]atenpakete nach Prioritäten ausgelesen: „[X.] formulate [X.] P[X.]U from stored [X.] P[X.]U in priority queue.“ (vgl. [X.], 1. Satz).

Merkmal [X.]2:

Gemäß [X.]/[X.], [X.]. 2 i.V.m Seite 2, vorletzter und letzter Absatz wird nach zugewiesenen [X.]atenraten für die Prioritäten ausgelesen.

Merkmal M1e:

Gemäß [X.]/[X.] werden die [X.]aten in der [X.]-P[X.]U an die [X.] gegeben. Sie wäre unterhalb des untersten Pfeils in der [X.]. 2 verortet und somit nicht mehr in [X.]/[X.] dargestellt, was der Fachmann aber mitlesen würde.

Merkmal M1f (teilweise):

[X.]ie [X.]/[X.] offenbart nur, dass die [X.]atenraten abhängig von einer QoS-Anforderung, insbesondere einer vordefinierten Verzögerung angepasst werden (vgl. [X.], letzter Absatz). Soweit es sich anspruchsgemäß um die Teile der Gruppe handelt, geht das Merkmal nicht vollständig aus [X.]/[X.] hervor, da die Entgegenhaltung keine Gruppe zeigt, die sich teilen ließe.

Soweit die [X.] zur erfinderischen Tätigkeit lediglich rudimentär, jedoch zur Neuheit detailliert vorgetragen haben, ist folgendes auszuführen: Im Rahmen des [X.]s haben die [X.] vorgetragen, der Fachmann würde beim Beitrag [X.]/[X.] mitlesen, [X.]aten unterschiedlicher Priorität gemäß der [X.]ruckschrift [X.]9/[X.] in eine [X.]-P[X.]U zu [X.], da er die [X.]ruckschrift [X.]/[X.] mit dem Wissen des Beitrags [X.]9/[X.] verstehen würde. [X.]er [X.] kann nicht nachvollziehen, wie die Offenbarung der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] vom 16. bis 20. August 2004 das später auf dem Treffen in [X.] ([X.]) vom 4. bis 8. Oktober 2004 diskutierte Wissen der [X.]ruckschrift [X.]9/[X.] implizieren soll. Folglich konnte der Fachmann die Offenbarung der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] gerade nicht in der behaupteten Weise verstehen.

Soweit die [X.] vorgetragen haben, dass das Zusammensetzen der Gruppe spätestens auf dem [X.] erfolge, ist dies nicht Teil des gemäß [X.]ruckschrift [X.]/[X.] offenbarten Verfahrens. [X.]ies wird in der [X.]ruckschrift [X.], [X.]. 8.1.1.1 beschrieben. [X.]ie unten angeführte [X.]ur 8.1.1 stammt aus der [X.]ruckschrift [X.]:

Abbildung

[X.]as Multiplexing erfolgt gemäß [X.]ruckschrift [X.] an der vom [X.] mittels Legende markierten Stelle, also nach dem Erstellen der [X.]-P[X.]Us, wobei jeweils eine [X.]-P[X.]U für eine [X.]-P[X.]U erzeugt wird (vgl. [X.], Abschnitt 8.1.1.1: „One E-[X.]CH can be set up for each [X.] flow.“). Somit konnte der Fachmann auch dieses Merkmal nicht in die [X.]ruckschrift [X.]/[X.] hineinlesen. [X.]er [X.] greift auch aus diesem Grunde nicht durch.

[X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist somit neu gegenüber dem Stand der Technik wie er durch die [X.]ruckschrift [X.]/[X.] belegt ist, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]er Fachmann gelangt ausgehend von dem Beitrag [X.]/[X.] i.V.m dem Beitrag [X.]9/[X.] nach Überzeugung des [X.]s angeregt durch die [X.]ruckschrift [X.] jedoch in naheliegender Weise zum erteilten Verfahren gemäß Patentanspruch 1.

Alle drei oben genannten [X.]okumente betreffen Beiträge im Rahmen der 3GPP-Standardisierung vor dem [X.] des Streitpatents und sprechen das Thema des „[X.]“ von [X.]aten an. [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] ist ein Entwurf einer technischen [X.]ezifikation und formuliert das Ziel an das Gremium, Regeln für das [X.] von unterschiedlichen [X.]-Strömen in dieselbe [X.]-P[X.]U festzulegen (vgl. [X.], [X.], letzter Satz: „[X.] [X.] flows within the same [X.] P[X.]U. [X.]etails are FFS.“

Abbildung

Soweit die Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 22. Mai 2019 ([X.], Abschnitt h) diese Argumentationslinie mit der [X.]ruckschrift [X.] entsprechenden Anregung aus der [X.]ruckschrift [X.]8, Seite 44 oder [X.]ruckschrift [X.], Option 8 oder 9 führt, kommt der [X.] zum gleichen Ergebnis.

Soweit die Basisstation („[X.]“) gemäß der Lehre der [X.]ruckschrift [X.]9/[X.] eine dynamische Anpassung per Priorität steuert und freie Bandbreite einer anderen Priorität zuordnet (vgl. [X.]9/[X.], [X.], 3. Absatz, letzter Satz und 4. Absatz, 1. Satz: „[X.] fast adoption of the bandwidths assigned per priority, e.g. by [X.] controlled scheduling. Advantageously, if a priority queue has temporarily no data to transmit, [X.] queues.“), wird der Fachmann dadurch angeregt, das Merkmal M1f vorzusehen.

b) Hinsichtlich der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 7 entnimmt der Fachmann der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] zwar kein gegenständliches Multiplexgerät, jedoch gelten die Ausführungen unter Ziff. [X.]) zum Patentanspruch 1 für die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 7 analog. [X.]urch die [X.]ruckschrift [X.] angeregt, war dem Fachmann daher auch die zum Verfahren korrespondierende Vorrichtung nahegelegt.

c) [X.]ass in den weiteren auf die angegriffenen nebengeordneten Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüchen eigenständig erfinderische Gegenstände enthalten seien, hat die Beklagte weder geltend gemacht noch ist dies für den [X.] ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

II[X.] Zur Fassung nach Hilfsantrag I

[X.]er Hilfsantrag I umfasst fünf [X.]. [X.]ie Patentansprüche 1 bis 5 in der Fassung nach Hilfsantrag I entsprechen den Patentansprüchen 7 bis 11 der erteilten Fassung. [X.]aher gelten die o.g. Ausführungen zu den [X.]n 7 bis 11 der erteilen Fassung gleichermaßen für die Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag [X.] [X.]ie Vorrichtung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. [X.]er Hilfsantrag I ist mangels Patentfähigkeit (Art. 56 EPÜ i. V. m. mit Art. 54 Abs. 2 EPÜ) zur Selbstbeschränkung nicht geeignet.

IV. Zur Fassung nach [X.]

Gegen die Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung nach [X.] greift keiner der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe. [X.]er [X.] kann weder das Fehlen der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik noch die vorgetragene unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglich eingereichten Anmeldung (als Anlage [X.] eingereicht) erkennen. [X.]ie Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 10 in der Fassung nach [X.] waren dem Fachmann auch nicht nahegelegt.

1. [X.]er Patentanspruch 1 in der Fassung nach [X.] unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) dadurch, dass das Verfahren in einem Kommunikationsterminal (z.B. [X.]) und nicht verteilt abläuft (siehe Ausführungen zu Ziff. I[X.]1.b). Entsprechend gilt für den Vorrichtungsanspruch 6, dass das Multiplexgerät Bestandteil eines Kommunikationsterminals (z.B. [X.]) ist.

a) Sämtliche Änderungen sind zulässig (Art. 138 Abs. 1 Buchst c) EPÜ). [X.]ie Änderung im Merkmal M1a

[X.]ie Änderungen in der Merkmalgruppe [X.]

Gleiches gilt für die entsprechenden Merkmale a

[X.]ie Änderung des Merkmals f

Soweit die Klägerin zu 2 mit Schriftsatz vom 13. [X.]ezember 2018, Seite 27 geltend macht, die ursprünglichen Patentansprüche 8 und 17 offenbarten ein „delay criterion“, nicht aber wie erteilt ein „QoS delay requirement“ folgt daraus nicht die Unzulässigkeit der Anspruchsfassung (Art. 138 Abs 1 Buchst c) EPÜ).

Zwar findet sich die o.g. Terminologie nicht in den o.g. Patentansprüchen 8 und 17, jedoch gilt die gesamte ursprünglich eingereichte Anmeldung als Offenbarungsquelle für die Lehre zum technischen Handeln. [X.]ie Verzögerung als Kriterium für die [X.]ienstgüte (QoS) ist an mehreren Fundstellen der [X.] angesprochen, z.B. [X.]/[X.], [X.], 1. Absatz, [X.], 1. Abs. (dort: „QoS delay requirement“), auch in der Aufzählung der Ausführungsformen, [X.], [X.] 23 bis [X.], [X.] 10, insb. Ziff. 10 und 13). [X.]er Fachmann konnte daher auch die Merkmale M1f des Verfahrens und f der Vorrichtung aus den [X.] entnehmen.

[X.]er [X.] gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ liegt daher in der Fassung gemäß [X.] nicht vor.

b) [X.]ie Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche sind neu.

Zur Neuheit gegenüber dem in der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] offenbarten Modell wird auf die Ausführungen zu den erteilten Patentansprüchen verwiesen (Ziff. I[X.]1). Sie gelten für die Anspruchsfassung gemäß [X.] ebenso.

Auch gegenüber den weiteren [X.]ruckschriften, mit denen die Neuheit angegriffen wurde, ist der Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 nach [X.] neu, da keine [X.]ruckschrift sämtliche Merkmale der beanspruchten Vorrichtung zeigt.

aa) [X.]ie Klägerin zu 1 hat die [X.]ruckschrift WO 2004/012376 [X.] als Anlage [X.] mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 eingereicht und dazu auch in der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2019 vorgetragen.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] betrifft ein Verfahren und ein System (Scheduler) in einem Kommunikationssystem zum Priorisieren von Verbindungsdaten, die mit unterschiedlichen [X.]n assoziiert sind (vgl. [X.], Zusammenfassung).

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] zeigt eine Basisstation und mehrere [X.]s (Kundenstationen). An jeder [X.] sind Verbindungen (113(#)) zum Upload vorgesehen. [X.]ie [X.]atenpakete der Verbindungen 113(#) werden nach [X.] („Class of Service“, die auch die QoS berücksichtigt) in [X.] 114(b) gespeichert. Ein Ausschnitt aus der [X.]ur 1 der [X.]ruckschrift [X.] verdeutlicht den beschriebenen Aufbau des dortigen Kommunikationssystems:

Abbildung

Jedes [X.] enthält einen Multiplexer, mit [X.]n für jede Verbindung (der jeweils eine Priorität zugeordnet sein dürfe). Nach unterschiedlichen Regeln ([X.][X.]R, HRR usw.) wird ein [X.]atenblock mit [X.]aten aus unterschiedlichen Warteschlagen gefüllt.

[X.]er Lehre der [X.]ruckschrift [X.] fehlt zumindest die Merkmalsgruppe f. [X.]enn diese [X.]ruckschrift spricht auf Seite 19, Zeile 16 an, dass jede [X.] einen festen Anteil der verfügbaren Bandbreite bekommt.

Soweit die [X.] vortragen, die [X.]ruckschrift [X.] löse das Problem des [X.] von [X.]atenpakten, indem die [X.]atenrate für ein bestimmtes [X.] („Class of Service“) begrenzt werde und dazu detailliert anhand der [X.]ruckschrift [X.], [X.]ur 48 argumentieren, dass zu verhungern drohende [X.]atenpakte im nächsten Frame gemäß der [X.] übertragen werden, geht nach Überzeugung des [X.]s jedoch daraus nicht die beanspruchte Merkmalskombination d

Somit sind die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 auch gegenüber der [X.]ruckschrift [X.] neu.

bb) [X.]ie Auffassung des [X.]s zu den weiteren [X.]ruckschriften wurde den Parteien im gerichtlichen Hinweis vom 9. November 2018 mitgeteilt und an beiden Verhandlungstagen nicht mehr thematisiert. Im Ergebnis können diese nachfolgend abgehandelten [X.]ruckschriften die Neuheit der Patentansprüche 1 und 6 gemäß [X.] jedenfalls nicht gefährden.

[X.] ([X.]; zitiert wird aus der Übersetzung [X.]) betrifft ein Kommunikationssystem, welches sukzessive [X.]atenpakete von einer Vielzahl von Slaves an einen Master sendet, wobei die Slaves jeweils ein [X.]atenpaket hoher Priorität und niedriger Priorität übertragen. Vorgesehen ist ein Modus, bei dem kontinuierlich [X.]aten mit hoher Priorität übertragen werden (vgl. [X.], Abs. [0005]). [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] zeigt ein Multiplexgerät, welches [X.]aten mit hoher Priorität und [X.]aten mit niedriger Priorität in Warteschlangen ablegt und dann multiplext. Gesteuert wird das offensichtlich durch den Baustein 12 (Anlage [X.], Abs. [0011]). [X.]er [X.]ruckschrift [X.] fehlt das Merkmal d, denn gemäß Absatz [0018] werden Pakete übertragen, ohne dass sie vorher zusammengesetzt würden. Auch Absatz [0020] deutet darauf hin, dass die [X.]aten jeweils einer Priorität paketweise und nicht gemischt übertragen werden. Auch das Merkmal f fehlt dort. Soweit die Klägerin zu 1 in [X.]ur 6 ein Zusammensetzen von Frames mit niedriger und hoher Priorität und mit Header und zum Anpassen der Größe sieht und dazu in ihrem Klageschriftsatz, Seite 30, auf [X.]ur 3 und die zugehörige Beschreibung verweist, kann der [X.] dieser Sichtweise nicht beitreten.

[X.] (3GPP TR 25.896 V2.0.0 (2004-03)): [X.]ie Klägerin zu 2 bezieht sich in ihrer Argumentation auf das [X.]itel 8.1 aus dieser [X.]ruckschrift. Es betrifft die Struktur des [X.]s (vgl. [X.], [X.]6 f.). [X.]ie [X.]ur 8.1.1 zeigt eine vereinfachte [X.]arstellung einer möglichen Struktur des [X.]s. [X.]em ersten Absatz auf Seite 37 entnimmt der Fachmann, dass mehrere [X.] [X.]atenströme mit unterschiedlichen Prioritäten auf einen einzigen [X.] gemultiplext werden sollen. Aus der [X.]ur 8.1.1 geht hervor, dass dies den Funktionsblock „[X.]“ betrifft. Einzelheiten der P[X.]Us sind nicht explizit angesprochen. [X.]as [X.]itel 8.1 der [X.]ruckschrift [X.] betrifft die Übertragungskanäle und nicht die [X.]atenstruktur. In der [X.]ur 8.1.1 sind nur eine [X.]-P[X.]U und mehrere [X.] dargestellt. Ein Zusammensetzen der [X.]-Ströme in eine [X.]-P[X.]U lässt sich daraus nicht entnehmen. Vielmehr lässt sich ein Zusammensetzten der [X.] in eine Struktur des Layer 1 ([X.]) entnehmen. Auch der zweite Absatz der Seite 36, wonach für jeden [X.] [X.]atenstrom ein dedizierter E [X.]CH Kanal aufgebaut werden soll („One E-[X.]CH can be set up for each [X.] flow“), weist darauf hin, dass [X.] [X.]atenströme nicht zu einer einzigen [X.] P[X.]U zusammengesetzt werden.

[X.]/[X.] ([X.] 2004 / 0 042 420 [X.]), Absatz [0151] entnimmt der Fachmann, dass ein Scheduler das Versenden der (segmentierten) [X.]atenpakete steuert. Zur Fairness bei der Auswahl der [X.]atenpakete werden mehrere Varianten angeboten: a) zunächst die hochpriorisierten Pakete pro Warteschlange auf Basis eines Rundlaufverfahrens („round-robin“) und danach die niedrigpriorisierten Pakete auf Basis eines Rundlaufverfahrens zu senden; b) mindestens ein niedrigpriorisiertes Paket nach jedem n-ten hochpriorisierten Paket zu senden; c) ein gewichtetes Rundlaufverfahren zu verwenden, das eine vertraglich zugesicherte Bandbreite berücksichtigt (vgl. [X.]/[X.], Abs. [0066], vorletzter Satz).

[X.]er Scheduler der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] erfüllt das Merkmal f teilweise, da er wegen des gewichteten Rundlaufverfahrens dazu geeignet ist, die Anteile (und somit die Größe) der Teile in der Gruppe anzupassen. [X.]er [X.]ruckschrift [X.]/[X.] fehlt jedoch das Mittel, dies von einem Verzögerungskriterium jeder Warteschlange abhängig zu machen.

[X.]0/[X.] ([X.] 6 108 307 A) betrifft gemäß ihrem Titel Prioritätswarteschlangen für die [X.] zur Bereitstellung mehrerer [X.]ienstklassen, insbesondere ein Überlastungsmanagement („congestion management“) in einem Vermittlungsnetzwerk und das Bereitstellen mehrerer Warteschlangen mit zugeordneter Priorität, sowie das Behandeln der Warteschlangen gemäß dem Ausmaß der aktuellen Überlastung in jeder Warteschlange (vgl. [X.]0/[X.], [X.]. 1, [X.] 5 -12). Gemäß [X.]ruckschrift [X.]0/[X.] werden [X.] empfangen (Merkmal b) und entsprechend ihrer Priorität auf verschiedene Warteschlagen verteilt (Merkmal c). Jede Warteschlange hat eine Überfüllungsschwelle („congestion threshold“). [X.]ie Überfüllungsgrenze kann in äquivalenten Einheiten als Verzögerungszeit oder Warteschlangentiefe etabliert werden (vgl. [X.]0/[X.], Anspruch 6). [X.]ie [X.] (und somit die Übertragungsreihenfolge) erfolgt datenpaketweise durch einen Frame Server 58, der als Kriterium das Abstandsmaß der Überfüllung zur Überfüllungsschwelle verwendet (Merkmal f teilweise). Jedes [X.]atenpaket wird einzeln vom Frame Server 58 zur Ausgabeschnittstelle gesendet („dispatch“). Ein Mittel zum Zusammensetzen einer Gruppe ist nicht offenbart. Merkmal d

[X.] (WO 03 / 034 242 [X.]) betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einteilen einer Ressource hinsichtlich den Anforderungen an [X.]ienstgüten (vgl. [X.], Titel), insbesondere soll der Zugriff auf eine Ressource so gesteuert werden, dass zwei oder mehr konkurrierenden Anfragenden bestimmte [X.]ienstgüten („Quality of Service“; QoS) bereitgestellt werden. [X.]ie [X.]ruckschrift [X.] zeigt mehrere Eingangskanäle ([X.], [X.]. 1, [X.]. 15, 20, 25), die auch als Warteschlangen ([X.], [X.], [X.] 2-3) ausgeführt sein können. In jeder Warteschlange sind [X.]aten eines Anforderers („[X.] 10“). Eine Arbitrierungseinheit („arbitration unit 30“) verteilt die [X.]aten aus den Warteschlangen nach einer bestimmten Reihenfolge an eine Ressource 35 (vgl. [X.], [X.]. 1). [X.]ie Reihenfolge wird von einer [X.]ienstgüte-Konfigurationseinheit vorgegeben, die Teil der Arbitrierungseinheit sein kann. [X.]abei wird dort der Typ der Anfrage, eine Priorität des [X.]ienstes, eine bereitgestellte Bandbreite und das „beste Bemühen“ („best effort“, was als niedrigste bzw. gar keine Priorität zu verstehen ist) berücksichtigt. Soweit der letzte Satz des Absatzes [0016] lautet: „[X.] no QOS guarantees, and may actually receive no service at all.“ ist auch vorgesehen, [X.]atenpakete verhungern zu lassen. [X.]er Fachmann könnte die Arbitrierungseinheit mit dem QoS Konfigurator als Multiplexgerät auffassen (Merkmal a). Jedoch sind die Kanäle dann nicht nach Prioritäten, sondern nach Anfragenden sortiert. Es findet keine Sortierung eingehender [X.]atenpakete nach Priorität statt, insofern fehlt schon das Mittel zum Bedienen eines [X.]s gemäß Merkmal c. [X.]er [X.]ruckschrift [X.] fehlt auch das Zusammensetzen einer Gruppe aus [X.]atenpaketen (Merkmal d

[X.] ([X.] 2002 / 0 191 622 [X.]) betrifft eine Verbesserung der herkömmlichen IETF [X.]ienstgüte Protokollspezifikation. [X.]ie Klägerin zu 1 zitiert insbesondere die Absätze [0037], [0042] und [0043], zur [X.]ur 5. [X.]ie [X.]ur 5 zeigt einen Warteschlangenmanager 510 und prioritätsbasierte Warteschlangen 570, 575, 579 als Blockdiagramm. Gemäß der [X.]ruckschrift [X.], Absätze [0028] und [0044] wird für die höchste Priorität 60% der Bandbreite verwendet und der Rest für die mittlere Priorität. Wie und mit welchen Mitteln die [X.]aten zusammengesetzt werden, hat die Klägerin zu 1 nicht ausgeführt. [X.]er Fachmann entnimmt der [X.]ur 5 keine Vorrichtung, die [X.]atenpakete zu einer Gruppe zusammensetzt. Ein Verzögerungskriterium kann der [X.] in derselben auch nicht erkennen.

[X.]1 eingereichte [X.]ruckschrift [X.] 2002 / 0 163 923 [X.] betrifft das Senden von [X.]aten an mehrere Empfänger. [X.]azu werden [X.]aten unterschiedlicher Priorität in einer Schlange gespeichert. Es werden [X.] für jeden Empfänger zusammengestellt, die dann jeweils mit maximaler Übertragungsleistung versendet werden. [X.]as Zusammenstellen der [X.] berücksichtigt die Priorität der [X.]aten und die Wartezeit der [X.]aten. Wenn die [X.]aten zu lange warten, wird die Priorität erhöht. [X.]as Zusammenstellen der [X.] erfolgt nur nach Priorität. [X.]ie Schlange gemäß [X.]ruckschrift [X.]1 bildet jedoch keine Warteschlange (FIFO), da die [X.]aten nicht der Reihe nach entnommen werden (vgl. [X.]1, Abs. [0019]). [X.]ieser fehlen somit zumindest die prioritätsbasierten Warteschlangen. Soweit Multiplexing in dieser [X.]ruckschrift überhaupt eine Rolle spielt, betrifft es das [X.]e[X.] (Serielle [X.]aten aufteilen).

[X.]7 ([X.] 2002 / 0 141 454 [X.]) betrifft ein Verfahren zum [X.] von zwei [X.]atenflüssen mit unterschiedlicher Priorität auf einen Mobilfunkkanal und einen korrespondierenden Sender (vgl. [X.]7, Titel mit Abs. [0001]; Abs. [0014]). Gemäß [X.]ruckschrift [X.]7 werden hochpriorisierte [X.]atenpakete bevorzugt übertragen. Zusätzlich wird zumindest ein [X.]atenpaket des niedrig priorisierten [X.]atenstroms nach einer vordefinierten Anzahl aufeinanderfolgender [X.]atenpakete des hochpriorisierten [X.]atenstroms übertragen (vgl. [X.]7, Abs. [0014]). Für die Übertragungsdauer eines niedrig priorisierten [X.]atenpaketes wird eine minimale Zeitspanne („minimum time interval“) reserviert (vgl. [X.]7, Abs. [0020] und [0039]). [X.]er Sender weist Mittel zum [X.] zweier [X.]atenströme auf ([X.]7, Abs. [0015]). [X.]arüber hinaus weist der Sender weitere Mittel zum Zählen aufeinanderfolgender hochpriorisierter [X.]atenpakete auf, die seit dem letzten [X.]atenpaket mit niedriger Priorität gesendet wurden ([X.]7, Abs. [0016]). [X.]er Sender weist auch Mittel zum Freigeben der Übertragung eines niedrig priorisierten [X.]atenpakets auf, wenn die vordefinierte Anzahl hochpriorisierter [X.]atenpakete erreicht wurde ([X.]7, Abs. [0017]). [X.]er Sender der ([X.]. 11) weist zwei Warteschlagen ([X.]. 111, 112) und einen Multiplexer ([X.]. 113 auf (vgl. [X.]7, Abs. [0032] i.V.m. [X.]. 1). [X.]er Multiplexer 111 weist einen Schalter 41 und ein Steuerungsmodul 42 auf (vgl. [X.]7, Abs. [0061] i.V.m. [X.]. 4). [X.]er Multiplexer wählt aus den beiden [X.]atenströmen das [X.]atenpaket aus, das als nächstes übertragen werden soll ([X.]7, Abs. [0035]). Soweit jedes [X.]atenpaket einzeln gemultiplext wird (d.h. immer nur das nächste [X.]atenpaket, was also einem klassischen Mulitplexer entspricht), sind dieser [X.]ruckschrift keine Mittel zum Zusammensetzen einer Gruppe gemäß Merkmal d

[X.]9 ([X.]E 100 49 863 [X.]) betrifft ein Verfahren zum Routing von [X.]aten in einem paketorientierten Netzwerk ([X.]9, Zusammenfassung; Abs. [0001]). Ein eingehender [X.]atenstrom wird mittels eines Klassifizierers gemäß Priorität der [X.]atenpakete auf mehrere Warteschlangen aufgeteilt (Merkmal b, Merkmal c); Ein Regler ([X.]. 6) multiplext die [X.]atenpakete der Warteschlagen auf einen ausgehenden [X.]atenstrom ([X.]. 3). [X.]er Regler verwendet den Füllstand aller Warteschlagen und multiplext die [X.]atenpakte nach verschiedenen Regeln (mit scharfer oder unscharfer Logik). Alle Beispiele der [X.]ruckschrift [X.]9 betreffen das vollständige Entleeren einer Warteschlange nach der betreffenden Regel. [X.]ieser Lehre fehlen also das Zusammensetzen einer Gruppe und die Zweiteiligkeit des Ausgangspeichers (Merkmale c, d

c) [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß [X.] ist dem Fachmann durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

Im gerichtlichen Hinweis vom 9. November 2018 hat der [X.] hinsichtlich des Vorrichtungsanspruchs mitgeteilt, dass ein entscheidungserheblicher Aspekt sein dürfte, ob der Fachmann ausgehend von dem beim [X.] diskutierten Modell ([X.]/[X.]), bei dem die Mittel für die Auswahl der Warteschlangen teils außerhalb des Endgeräts (nämlich bei der Basisstation) verortet sind, Veranlassung hatte, sämtliche diesbezüglichen Mittel in das Endgerät (als Träger des Multiplexers) zu integrieren. Soweit die [X.] sämtliche beanspruchten Mittel als in der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] offenbart sehen, haben sie zu dieser – in der mündlichen Verhandlung mehrfach wiederholten Frage – nicht vorgetragen.

Soweit die Klägerin zu 1 vorgetragen hat, der Fachmann würde die [X.]ruckschrift [X.]/[X.] und die [X.]ruckschrift [X.] kombinieren, sieht der [X.] dazu erstens keinen Anlass und zweitens würde die Kombination lediglich zur Vorrichtung gemäß Hauptantrag führen. Eine Veranlassung die Vorrichtung im Mobilteil (oder in der Basisstation) des Kommunikationssystems gemäß [X.] vorzusehen, ist damit nicht gefunden.

Soweit die Klägerin zu 2 zu den [X.]ruckschriften [X.] und [X.]/[X.] lediglich vorgetragen hat, dass der Fachmann beide [X.]okumente in natürlicher Weise kombiniert hätte, führt dies allein jedenfalls noch nicht zur Merkmalskombination d

[X.]ie [X.] haben vorgetragen, der Fachmann würde die [X.]ruckschrift [X.]/[X.] mit der [X.]ruckschrift [X.]/[X.] kombinieren. [X.]iese Kombination würde jedoch nicht einmal zu den beanspruchten Merkmalen d und f des [X.] und daher auch nicht zu den Merkmalen d

Jedenfalls ist der Beklagten zu folgen, die argumentiert, die [X.]ruckschrift [X.] rege nicht dazu an, alle Verfahrensschritte in einem Gerät vorzusehen, denn gemäß dieser würden Teile des Verfahrens in der [X.] und Teile des Verfahrens in der Basisstation ausgeführt werden, so dass eine Veranlassung für den Fachmann nicht erkennbar ist, in der von den [X.] vorgetragenen Weise vorzugehen.

d) [X.]ie o.g. Ausführungen gelten für den Verfahrensanspruch entsprechend.

e) [X.]ie abhängigen Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 10 gestalten die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 6 zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus.

[X.]amit hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 10 des [X.] Bestand.

B.

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs.1 [X.]; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

5 Ni 38/16 (EP), verb. m. 5 Ni 43/16 (EP)

26.06.2019

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 26.06.2019, Az. 5 Ni 38/16 (EP), verb. m. 5 Ni 43/16 (EP) (REWIS RS 2019, 6047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6047

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