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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 24. September 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat insbesondere auf seine Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 237 Rn. 22 ff., vom 14. Juni 2022 - [X.], [X.], 1679 Rn. 7 f. [X.] (in der Fassung des Beschlusses vom 5. September 2022, [X.], 1908) und vom 26. Juli 2022 - [X.], [X.], 2137 Rn. 50 ff. [X.] sowie auf seine Beschlüsse vom 15. März 2022 - [X.], [X.], 921 Rn. 25 ff., vom 26. April 2022 - [X.], [X.], 1169 Rn. 22 ff. und vom 19. Juli 2022 - [X.], [X.], 1684 Rn. 23 ff. und 33.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Ellenberger |
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Derstadt |
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Meta
29.11.2022
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. September 2021, Az: 11 U 178/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2022, Az. XI ZR 504/21 (REWIS RS 2022, 7097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 7097
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