Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.05.2024, Az. 2 BvQ 33/24

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 2575

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag der MLPD bzgl der Ausstrahlung eines Wahlwerbespots zur Europawahl 2024 - Unzulässigkeit des Antrags mangels hinreichender Begründung


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

1. Die Antragstellerin ist eine politische [X.]. Sie begehrt, den [X.] (im Folgenden: [X.]) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Wahlwerbespot zur [X.] im Rahmen der Wahlsendezeiten der [X.] in der von ihr eingereichten Form – einschließlich der Einblendung des [X.] „Die globale Umweltkatastrophe hat begonnen!“ – auszustrahlen.

2

2. Auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

3

a) Der [X.] ist federführend für die Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbespots zur Wahl zum [X.] am 9. Juni 2024. Dabei gelten für die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen der Werbespots die Grundsätze der [X.] und des [X.] von Sendezeiten anlässlich der [X.] in der Fassung vom 28. Februar 2024. Dabei heißt es unter Ziffer II. 5. dieser Grundsätze:

Der Inhalt der vorgelegten [X.] wird von der Rundfunkanstalt vor Ausstrahlung daraufhin überprüft, ob es sich ausschließlich und erkennbar um Wahlwerbung für die antragstellende [X.]/sonstige politische Vereinigung zur [X.] handelt und ob kein evidenter und nicht leicht wiegender Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze, insbesondere Normen des Strafrechts vorliegt (vgl. Beschlüsse des [X.] vom 14.2.1978, [X.].: 2 BvR 523/75, 958/76, 977/76 = [X.] 47, 198 und vom [X.], [X.].: 2 BvR 617/84 = [X.] 69, 257).

4

Unter Ziffer III. 3. d) ist geregelt:

Die [X.]en/sonstigen politischen Vereinigungen tragen für den Inhalt ihrer [X.] die volle rechtliche Verantwortung. Unbeschadet dessen lehnt die Rundfunkanstalt die Ausstrahlung des [X.] ab, wenn es sich seinem Inhalt nach nicht erkennbar ausschließlich um Wahlwerbung für die antragstellende [X.]/sonstige politische Vereinigung zur [X.] handelt oder wenn er einen evidenten und nicht leicht wiegenden Verstoß gegen die allgemeinen Gesetze, insbesondere die Normen des Strafrechts enthält (vgl. Beschlüsse des [X.] vom 14.2.1978, [X.].: 2 BvR 523/75, 958/76, 977/76 = [X.] 47, 198 und vom [X.], [X.].: 2 BvR 617/84 = [X.] 69, 257).

5

Mit E-Mail vom 25. März 2024 stellte die Antragstellerin beim [X.] einen Antrag auf Zuteilung von Sendezeiten für Wahlwerbespots. Mit E-Mail vom 16. April 2024 wies der [X.] der Antragstellerin als Sendezeiten Dienstag, den 14. Mai 2024, 19.43 Uhr und Freitag, den 24. Mai 2024, 21.43 Uhr zu und teilte ihr mit, dass das Videomaterial spätestens am dritten Werktag vor den bekannt gegebenen Sendeterminen bis 12 Uhr mittags vorliegen müsse, wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitzählten.

6

Am 7. Mai 2024 übersandte die Antragstellerin dem [X.] eine Videodatei für den im [X.] auszustrahlenden Wahlwerbespot, der auch auf der Videoplattform [X.] veröffentlicht ist. Mit E-Mail gleichen Tages verweigerte der [X.] die Ausstrahlung des Wahlwerbespots und begründete dies mit der Erwägung, ab Sekunde 33 werde ein literarisches Werk mit gut erkennbarem Cover eingeblendet, dessen Titel als politische These in den Spot eingebettet sei. Die Sequenz weise daher erhebliche werbliche Wirkung auf. Da sich die Werbewirkung auf das Werk als solches beziehe und nicht auf die Antragstellerin, handle es sich dabei nicht um Wahlwerbung. Eine Ausstrahlung werde erfolgen, wenn fristgerecht ein angepasster Spot angeliefert werde, der den Grundsätzen entspreche.

7

b) Gegen diese Entscheidung des [X.] beantragte die Antragstellerin beim [X.] am 8. Mai 2024 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Inhalt, den [X.] zu verpflichten, „den Wahlwerbespot der Antragstellerin zur [X.] im Rahmen der Wahlsendezeiten der [X.] in der von der Antragstellerin eingereichten (…) Form - einschließlich der Einblendung des [X.] ‚Die globale Umweltkatastrophe hat begonnen‘ - auszustrahlen“. Mit Beschluss vom selben Tage lehnte das [X.] den Antrag als unbegründet ab.

8

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Zurückweisung des Wahlwerbespots der Antragstellerin begründe keine Ungleichbehandlung. Nach den Vorgaben des [X.] in den Grundsätzen der [X.] und des [X.] von Sendezeiten an [X.]en anlässlich der [X.] in der Fassung vom 28. Februar 2024 müsse es sich bei einem vorgelegten Wahlwerbespot ausschließlich und erkennbar um Wahlwerbung für die antragstellende [X.] handeln. Diese Vorgaben seien rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr sei anerkannt, dass die Wahlwerbung nicht wahlfremden Zwecken dienen dürfe. Insbesondere dürfe sie keine Produktplatzierungen enthalten, was hier aber der Fall sei. Denn bei dem eingeblendeten Buch handle es sich um ein kommerziell vertriebenes literarisches Werk. Zwar befasse sich das [X.]programm der Antragstellerin mit dem Thema „globale Umweltkatastrophe“, mache dabei das Buch aber nicht zu seinem Gegenstand. Das Buch lasse sich deshalb sehr wohl von der Wahlwerbung trennen. Wegen des für alle [X.]en geltenden Verbots „ausschließlicher“ Wahlwerbung sei es im Übrigen unbeachtlich, dass die Sequenz nur einen untergeordneten Teil des 90 Sekunden dauernden Wahlwerbespots umfasse.

9

c) Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Das [X.] wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Mai 2024 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom [X.] beanstandeten Passage nicht um Wahlwerbung, sondern um eine (kommerzielle) Produktplatzierung handle, weil der dort gezeigte [X.] im Handel vertrieben werde und damit käuflich erworben werden könne. Auf die Frage, ob der [X.] prägendes Merkmal und untrennbarer Bestandteil des Programms der Antragstellerin sei, komme es angesichts dessen ebenso wenig wie auf den Umstand an, dass die Mitautorin als Spitzenkandidatin für die Wahl zum [X.] aufgestellt sei. Der Qualifizierung als Produktplatzierung stehe schließlich auch nicht entgegen, dass keine Angaben zum Verlag oder zum Kaufpreis gemacht würden, weil bereits die – wenn auch nur kurze – Präsentation des [X.] der Annahme entgegenstehe, es handle sich um Wahlwerbung.

3. In ihrem am 13. Mai 2024, 17.18 Uhr per Fax eingegangenen Antrag führt die Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht insbesondere aus, der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei zur Abwendung schwerer Nachteile für sie geboten.

Dabei sei zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Beanstandung des von der Antragstellerin angelieferten Wahlwerbespots als evident rechtswidrig erweise und so die Rechte der Antragstellerin zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 GG sowie der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in willkürlicher Weise beschneide. Die Beanstandung und die angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stellten im Ergebnis eine undemokratische Zensur einer für das politische Profil und den Wahlkampf der Antragstellerin wesentlichen Kernaussage dar. Dies wiege umso schwerer, da sämtliche angefochtenen Entscheidungen den programmatischen Charakter der Aussage „Die globale Umweltkatastrophe hat begonnen!“ im Wesentlichen nur deshalb in Abrede stellten, weil diese als Abbildung auf dem Cover eines im Buchhandel erhältlichen Titels gezeigt werde. Dies sei mit der Rechtsprechung des [X.] zur Chancengleichheit von [X.]en im Wahlkampf unvereinbar. Der streitgegenständliche Wahlwerbespot sei ohne Zweifel – wie vom [X.] im Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 - ([X.] 47, 198) gefordert – Wahlwerbung und werbe ausdrücklich für die Stimmabgabe für die Antragstellerin. Die aufgrund ihrer Abbildung auf einem Buchcover beanstandete Aussage der Antragstellerin „Die globale Umweltkatastrophe hat begonnen!“ weise auch nicht nur den vom [X.] geforderten Bezug zum Wahlkampf auf, sie sei vielmehr sogar die zentrale Aussage und das ganz wesentliche Wahlargument im Wahlkampf der Antragstellerin. Wenn das [X.] Beschränkungen nur unter der Voraussetzung zulasse, dass [X.] keinen Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl mehr erkennen ließen, verbiete sich daher bereits im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Beanstandung eines Wahlwerbespots mit der Begründung, dass eine zentrale Wahlkampfaussage der betroffenen [X.] für die Dauer von einer Sekunde in Form eines Covers eines im Buchhandel zu erwerbenden [X.] dargestellt werde. Sowohl der [X.] als auch das [X.] und das [X.] müssten sich den Vorwurf gefallen lassen, den Charakter der beanstandeten Sequenz des Wahlwerbespots als zentrale programmatische Aussage in ihren Entscheidungen grundlegend verkannt und damit objektiv eine verfassungswidrige politische Zensur einer zentralen inhaltlichen Aussage der Antragstellerin ausgeübt zu haben.

Unter diesen Umständen falle die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. [X.] es bei der Beanstandung des von ihr angelieferten Wahlwerbespots, könnte lediglich eine Version des Wahlwerbespots ohne die beanstandete Passage gezeigt werden. Damit wäre der Antragstellerin das Recht genommen, eine Kernaussage ihres Wahlkampfs zum Gegenstand der [X.] zu machen. Dieser Rechtsverstoß könnte erst im Hauptsacheverfahren der [X.]beschwerde geltend gemacht werden, über die erst geraume Zeit nach dem Termin der [X.] entschieden werden könnte. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung käme es damit zu einem irreparablen Verstoß gegen die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 160, 346 <359 Rn. 40> m.w.N. – 2G+-Regel im [X.] - Allgemeinverfügung - [X.]; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2023 - 2 BvQ 189/23 -, Rn. 15).

Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein [X.]beschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende [X.]beschwerde gestellt werden (vgl. [X.] 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2023 - 2 BvQ 189/23 -, Rn. 16; stRspr). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 [X.] gehört aber eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechende Begründung (vgl. [X.] 160, 191 <203 Rn. 32> – 2G+-Regel bei Gedenkstunde des [X.]es - [X.]; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2023 - 2 BvQ 189/23 -, Rn. 16; m.w.N.). Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen (vgl. [X.] 160, 191 <203 Rn. 32>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Oktober 2023 - 2 BvQ 189/23 -, Rn. 16; m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin wäre eine [X.]beschwerde ersichtlich unzulässig. Sie genügte den Darlegungserfordernissen nicht.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] erfordern eine hinreichend deutliche und damit substantiierte und schlüssige Darlegung der behaupteten Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 11, 192 <198>; 89, 155 <171>; 108, 370 <384>; 163, 165 <210 Rn. 75> – ESM-ÄndÜG; stRspr). Wendet sich die [X.]beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es daher in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den konkreten Entscheidungen und deren konkreter Begründung dahingehend, dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 84, 366 <369>; 99, 84 <87>; 113, 29 <44>) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidungen gegen das mit der Beschwerde geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. [X.] 28, 17 <19>; 65, 227 <232 f.>; 89, 155 <171>; stRspr). Dabei muss grundsätzlich auch die verfassungsrechtliche Rechtslage dargestellt werden. Hat das [X.] zu den von der [X.]beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt, muss die [X.]beschwerde auch an diese anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. [X.] 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75>).

Diesen Anforderungen genügte eine [X.]beschwerde auf der Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin ersichtlich nicht.

Soweit die Antragstellerin rügt, durch die Beanstandung des [X.] und die nachfolgenden Entscheidungen des [X.] und des [X.] werde eine zentrale inhaltliche Aussage der Antragstellerin politisch zensiert und ihr das Recht genommen, eine Kernaussage ihres Wahlkampfs zum Gegenstand der [X.] zu machen, verkennt sie bereits, dass sich die Beanstandung nicht gegen die Aussage „Die globale Umweltkatastrophe hat begonnen!“ als solche richtet, sondern allein gegen die Präsentation eines kommerziell vertriebenen [X.]. Zwar kommt im Titel des [X.] die genannte Aussage vor; der Antragstellerin bleibt es aber unbenommen, die für sie zentrale Aussage ohne gleichzeitige Präsentation des [X.] in ihren Wahlwerbespot aufzunehmen. Schon angesichts dieses Fehlverständnisses kann der Antragstellerin eine hinreichend substantiierte Aufbereitung der verfassungsrechtlichen Rechtslage in Bezug auf die Weigerung des [X.], den Wahlwerbespot der Antragstellerin in der vorgelegten Weise zu senden, und eine ins Einzelne gehende Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht gelingen.

Soweit sich die Antragstellerin auf den Beschluss des [X.] vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75, 958/76 und 977/76 - ([X.] 47, 198) stützt und hieraus ableitet, ein bloßer Bezug zum Wahlkampf reiche für die Qualifikation des Spots als Wahlwerbung aus, lässt sie außer Betracht, dass die Zuteilung von Sendezeiten an [X.]en anlässlich der [X.] durch den [X.] nunmehr nach den diesbezüglichen Grundsätzen der [X.] und des [X.] in der Fassung vom 28. Februar 2024 erfolgt und sich aus Ziffern II. 5. und III. 3. d) dieser Grundsätze ergibt, dass es sich beim jeweiligen Spot ausschließlich um Wahlwerbung handeln muss. Die danach gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei diesen – für alle [X.]en in gleicher Weise geltenden – Grundsätzen um unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der [X.]en von [X.] wegen zulässige Konkretisierungen der Zuteilungsvoraussetzungen handelt, fehlt vollständig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 33/24

14.05.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend VG Berlin, 8. Mai 2024, Az: 2 L 70/24, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, Art 21 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.05.2024, Az. 2 BvQ 33/24 (REWIS RS 2024, 2575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2575

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

1 L 1559/24.F

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2 BvQ 189/23

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