§ 272f KAGB

Mitteilungspflichten der Bundesanstalt

Sind die Anlagebedingungen sowohl des geschlossenen Masterfonds als auch des geschlossenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, unverzüglich über

1.
jede Entscheidung,
2.
jede Maßnahme,
3.
jede Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie
4.
alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,
die den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder seinen Abschlussprüfer betreffen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 1. Juni 2024 02:57

G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 11.12.2023 I Nr. 354


Alte Fassungen (a.F.) zu § 272f KAGB:
Fassung bis Synopse Archiv
09.09.2021 Synopse Alte Version laden.

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