KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

Inhaltsverzeichnis


Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften


Abschnitt 2

Verwaltungsgesellschaften

Unterabschnitt 6

Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften

§ 53 KAGB
Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
§ 54 KAGB
Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
§ 55 KAGB
Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
§ 56 KAGB
Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 57 KAGB
Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 58 KAGB
Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 59 KAGB
Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
§ 60 KAGB
Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt
§ 61 KAGB
Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
§ 62 KAGB
Rechtsstreitigkeiten
§ 63 KAGB
Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 64 KAGB
Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
§ 65 KAGB
Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
§ 66 KAGB
Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
§ 67 KAGB
Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF

Abschnitt 3

Verwahrstelle

Abschnitt 4

Offene inländische Investmentvermögen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen

Abschnitt 5

Geschlossene inländische Investmentvermögen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen


Kapitel 2

Publikumsinvestmentvermögen


Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen

Abschnitt 3

Offene inländische Publikums-AIF

Unterabschnitt 5

Immobilien-Sondervermögen

§ 230 KAGB
Immobilien-Sondervermögen
§ 231 KAGB
Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
§ 232 KAGB
Erbbaurechtsbestellung
§ 233 KAGB
Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
§ 234 KAGB
Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
§ 235 KAGB
Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
§ 236 KAGB
Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
§ 237 KAGB
Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
§ 238 KAGB
Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften
§ 239 KAGB
Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
§ 240 KAGB
Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
§ 241 KAGB
Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
§ 242 KAGB
Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
§ 243 KAGB
Risikomischung
§ 244 KAGB
Anlaufzeit
§ 245 KAGB
Treuhandverhältnis
§ 246 KAGB
Verfügungsbeschränkung
§ 247 KAGB
Vermögensaufstellung
§ 248 KAGB
Sonderregeln für die Bewertung
§ 249 KAGB
Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
§ 250 KAGB
Sonderregeln für den Bewerter
§ 251 KAGB
Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
§ 252 KAGB
Ertragsverwendung
§ 253 KAGB
Liquiditätsvorschriften
§ 254 KAGB
Kreditaufnahme
§ 255 KAGB
Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
§ 256 KAGB
Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
§ 257 KAGB
Aussetzung der Rücknahme
§ 258 KAGB
Aussetzung nach Kündigung
§ 259 KAGB
Beschlüsse der Anleger
§ 260 KAGB
Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen

Abschnitt 4

Geschlossene inländische Publikums-AIF


Kapitel 3

Inländische Spezial-AIF


Abschnitt 2

Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF

Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF

Unterabschnitt 3

Besondere Vorschriften für Hedgefonds

Unterabschnitt 4

Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen

Abschnitt 3

Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF


Kapitel 4

Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen


Abschnitt 1

Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen

Abschnitt 2

Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW

Unterabschnitt 2

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Unterabschnitt 2

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland

§ 321 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 322 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 323 KAGB
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 324 KAGB
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 325 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 326 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 327 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 328 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 329 KAGB
Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
§ 330a KAGB
Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland

Unterabschnitt 3

Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 331 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 331a KAGB
Widerruf des Vertriebs von EU-AIF oder inländischen AIF in anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 332 KAGB
Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 333 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 334 KAGB
Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 335 KAGB
Bescheinigung der Bundesanstalt

Unterabschnitt 4

Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger


Kapitel 5

Europäische Risikokapitalfonds



Kapitel 6

Europäische Fonds für soziales Unternehmertum



Kapitel 7

Europäische langfristige Investmentfonds



Kapitel 8

Geldmarktfonds



Kapitel 9

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)



Kapitel 10

Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften


Abschnitt 2

Übergangsvorschriften

Unterabschnitt 4

Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW

KAGB: Änderungen

Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:

Synopsen KAGB
(+++ Textnachweis ab: 22.7.2013 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 2, 3, 5, 8, 32, 33, 38, 39, 41, 43, 44, 45, 46, 51,
52, 54, 58, 66, 104, 105, 108, 109, 112, 120, 122, 124, 129, 135, 140, 144,
148, 149, 154, 159, 160, 161, 166, 184, 191, 218, 219, 248, 249, 250, 260a,
270, 272a, 272g, 281, 282, 284, 287, 294, 296, 307, 320, 324, 327, 328, 341a,
344, 344a, 345, 352, 353, 353a, 353b, 356, 357, 359 +++)
(+++ Zur Anwendung d. § 101 Abs. 2 vgl. § 234 Abs. 4 u. § 237 Abs. 4 VAG 2016
+++)

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 4.7.2013 I 1981 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 28 Abs. 2 dieses G am 22.7.2013 in Kraft getreten. § 19 Abs. 6, § 26 Abs. 8, § 27 Abs. 6, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 6, § 30 Abs. 5, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 5, § 49 Abs. 8, § 68 Abs. 8, § 78 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 94 Abs. 5, § 96 Abs. 4, §§ 106, 117 Abs. 9, § 120 Abs. 8, § 121 Abs. 4, § 132 Abs. 8, § 135 Abs. 11, § 136 Abs. 4, § 166 Abs. 5 Satz 5 und 6, § 168 Abs. 8, § 185 Abs. 3, § 197 Abs. 3, § 204 Abs. 3, § 312 Abs. 8, § 331 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 340 Abs. 7, § 342 Abs. 5 und 6 treten gem. Art. 28 Abs. 1 dieses G am 11.7.2013 in Kraft.
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