(1) Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
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