Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
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