§ 40 RVG

Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 31. Mai 2024 03:08

G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 14.12.2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 40 RVG:
Fassung bis Synopse Archiv
12.04.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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