(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.11.2023 I Nr. 315
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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28.11.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
29.07.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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