Umwandlungsgesetz | UmwG | Viertes Buch

Viertes Buch | UmwG

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Erster Teil

Möglichkeit der Vermögensübertragung

§ 174 UmwG
Arten der Vermögensübertragung
§ 175 UmwG
Beteiligte Rechtsträger

Zweiter Teil

Übertragung des Vermögens oder von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand

Erster Abschnitt

Vollübertragung

§ 176 UmwG
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften

Zweiter Abschnitt

Teilübertragung

§ 177 UmwG
Anwendung der Spaltungsvorschriften

Dritter Teil

Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt

Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen

Erster Unterabschnitt

Vollübertragung

§ 178 UmwG
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
Zweiter Unterabschnitt

Teilübertragung

§ 179 UmwG
Anwendung der Spaltungsvorschriften

Zweiter Abschnitt

Übertragung des Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen

Erster Unterabschnitt

Vollübertragung

§ 180 UmwG
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
§ 181 UmwG
Gewährung der Gegenleistung
§ 182 UmwG
Unterrichtung der Mitglieder
§ 183 UmwG
Bestellung eines Treuhänders
Zweiter Unterabschnitt

Teilübertragung

§ 184 UmwG
Anwendung der Spaltungsvorschriften

Dritter Abschnitt

Übertragung des Vermögens eines kleineren Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen

§ 185 UmwG
Möglichkeit der Vermögensübertragung
§ 186 UmwG
Anzuwendende Vorschriften
§ 187 UmwG
Bekanntmachung der Vermögensübertragung

Vierter Abschnitt

Übertragung des Vermögens eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Erster Unterabschnitt

Vollübertragung

§ 188 UmwG
Anwendung der Verschmelzungsvorschriften
Zweiter Unterabschnitt

Teilübertragung

§ 189 UmwG
Anwendung der Spaltungsvorschriften
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 321 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 191 Abs. 3 u. 281 Abs. 3 KAGB +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 91/77 (CELEX Nr: 377L0091)
EWGRL 855/78 (CELEX Nr: 378L0855)
EWGRL 891/82 (CELEX Nr: 382L0891)
Umsetzung der
EGRL 23/2001 (CELEX Nr: 301L0023) vgl. G v. 23.3.2002 I 1163
Umsetzung der
EGRL 56/2005 (CELEX Nr: 305L0056) vgl. G v. 19.4.2007 I 542
Umsetzung der
EGRL 109/2009 (CELEX Nr: 309L0109) vgl. G v. 11.7.2011 I 1338
EURL 2019/2121 (CELEX Nr: 32019L2121) vgl. G v. 22.2.2023 I Nr. 51
+++)

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