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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision des Nebenklägers in Strafsachen: Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen in der Sache gleichfalls erfolgloser Revision nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des [X.] in der Regel eines [X.], der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Daran fehlt es.
a) Zum einen ist die Bezugnahme auf die - zudem inzwischen zurückgenommene (vgl. [X.]) - Revision der Staatsanwaltschaft bereits als solche nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht ([X.], 166).
b) Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Durch die Bezugnahme darauf hat der Nebenkläger mithin deutlich gemacht, dass es ihm tatsächlich um die Verfolgung eines gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zulässigen Ziels geht."
Dem schließt sich der Senat an.
[X.] |
RiBGH Gericke befindet sich |
[X.] |
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[X.] |
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Tiemann |
Hoch |
Meta
06.02.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 6. Februar 2018, Az: 3 StR 426/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2018, Az. 3 StR 426/17 (REWIS RS 2018, 14459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 14459
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Bundesgerichtshof, 3 StR 426/17, 06.02.2018.
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