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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung eines auf Vernehmung der Mutter des [X.] gerichteten Beweisantrages beanstandet, ist bereits unzulässig. Der [X.] erfüllt nicht die Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird weder mitgeteilt, dass die [X.] von einer medizinischen Sachverständigen exploriert wurde, noch was diese hierzu in der Hauptverhandlung berichtete. Die Vorlage des Sitzungsprotokolls allein kann den notwendigen Vortrag nicht ersetzen; es ist nicht Aufgabe des Senats, den [X.] aus beigefügten Unterlagen passend zu ergänzen.
[X.] |
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Köhler |
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Resch |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
09.04.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Lübeck, 3. Juli 2023, Az: 7 KLs 747 Js 8375/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. 5 StR 520/23 (REWIS RS 2024, 2000)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2000
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 417/16 (Bundesgerichtshof)
Anforderungen an eine Revisionsbegründung des Nebenklägers
2 StR 247/18 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anforderungen an den Revisionsvortrag bei Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots wegen rechtswidriger Beweismittelgewinnung
5 StR 169/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Formalanforderungen an die Rüge der Beschränkung der Verteidigung
3 StR 426/17 (Bundesgerichtshof)
Revision des Nebenklägers in Strafsachen: Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf Schriftsätze oder Aktenbestandteile
4 StR 519/19 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung: Abwesenheit des Verteidigers während der Hauptverhandlung bei Schwächeanfall
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