Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015, Az. 2 BvR 1017/14

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 527

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT STRAFRECHT ARBEITSRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) HAFT JUSTIZ STRAFVOLLZUG MINDESTLOHN

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: durch Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse eines Inhaftierten - Interpretation der Rechtsprechung des BVerfG zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber - Arbeit im Strafvollzug als gewichtiges Resozialisierungsmittel - hier: Im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der Vergütung von Strafgefangenen für freiwillige Arbeit im Strafvollzug.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Strafhaft in [X.]. Er wurde gemäß § 37 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu einer Tätigkeit in der [X.]Buchbinderei der Justizvollzugsanstalt verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhielt er bis zum 31. Mai 2013 ein Arbeitsentgelt als monetäre sowie eine Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr als nicht monetäre Vergütungskomponente. Der Bemessung des Arbeitsentgelts waren 9 vom Hundert der Bezugsgröße gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1, 2, § 200 [X.], § 18 Abs. 1 SGB IV zu Grunde zu legen. Die nicht monetäre Vergütungskomponente konnte bei Vorliegen der Voraussetzungen als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden, § 43 Abs. 1, 6 Satz 1, Abs. 7, 9 [X.]. War eine Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt - etwa im Falle der Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, wenn der Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt war - ausgeschlossen, so erhielt der Gefangene gemäß § 43 Abs. 10, 11 Satz 1 [X.] stattdessen eine Ausgleichsentschädigung von zusätzlich 15 vom Hundert der ihm gewährten Vergütung.

3

2. Mit dem Inkrafttreten des [X.] (LJVollzG vom 8. Mai 2013, [X.]) am 1. Juni 2013 wurde das [X.] gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG weitgehend ersetzt. Durch die Neuregelung fiel die nicht monetäre Vergütungskomponente ersatzlos weg. § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG sieht im Vergleich zu § 43 Abs. 1 [X.] lediglich die Beibehaltung der monetären Vergütungskomponente in unveränderter Höhe vor. Der Landesgesetzgeber begründet dies mit einer neuen Vollzugskonzeption. Grundgedanke der dem Gesetz zugrunde liegenden Konzeption sei es, dass die Straf- und Jugendstrafgefangenen während der Haftzeit die für ihre Straftaten (mit-)ursächlichen Defizite beheben und die einer künftigen Straffälligkeit entgegenwirkenden Fähigkeiten stärken sollen. Arbeit stelle deshalb - anders als im Strafvollzugsgesetz des [X.] - nicht den zentralen, sondern nur einen von vielen Resozialisierungsfaktoren dar. Lägen im Einzelfall Defizite im Arbeitsbereich vor, könne der gezielte Einsatz individueller Arbeitsmaßnahmen in Form einer Arbeitstherapie oder des Arbeitstrainings, der der Resozialisierung der Gefangenen stärker Rechnung trage, erfolgen ([X.] 16/1910, [X.] 127).

4

Um den Vorrang von therapeutischen, psychiatrischen sowie Trainings- und Qualifizierungsmaßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 12 LJVollzG abzusichern, wird in § 15 Abs. 2 LJVollzG bestimmt, dass solche Maßnahmen, wenn sie nach dem Ergebnis eines Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, allen anderen Maßnahmen vorgehen. Andere Maßnahmen - also auch Arbeit - dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an zwingend erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigen würden. Zudem wird für zwingend erforderliche Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10 und 12 LJVollzG - von denen der Gesetzgeber annimmt, dass sie "oftmals nur eine oder wenige Wochenstunden" umfassten ([X.] 16/1910, [X.]) - gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 LJVollzG als Instrument der Motivationssteigerung eine finanzielle Anerkennung gezahlt. Die Höhe der Vergütung beträgt in diesem Fall gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über die [X.]n in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung ([X.]) vom 24. Mai 2013 ([X.]) 60 vom Hundert der [X.] nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LJVollzG.

5

Arbeit wird - je nach den mit ihr verbundenen Anforderungen - mit mindestens 85 vom Hundert ([X.] 2) und mit bis zu 125 vom Hundert ([X.] 5) der [X.] entlohnt. Hieraus errechnet sich - legt man 100 vom Hundert ([X.] 3) der [X.] zugrunde - ein Tagessatz von etwa 12 € (Verfassungsgerichtshof [X.], Beschluss vom 8. Juni 2015 - [X.]/14, [X.]/14 -, juris, Rn. 5). Hinzukommen können je nach Tätigkeit noch Leistungszulagen von bis zu 30 vom Hundert und Erschwerniszulagen bis zu 5 vom Hundert der Grundvergütung (vgl. § 2 [X.]). Den Wegfall der nicht monetären Vergütungskomponente begründet der Landesgesetzgeber damit, dass die Neukonzeption, anders als das Strafvollzugsgesetz des [X.], keine Pflichtarbeit mehr vorsehe, sondern es dem Gefangenen freistehe, eine Tätigkeit aufzunehmen ([X.] 16/1910, [X.] f.). Die vom [X.]verfassungsgericht erhobene Forderung aus dem [X.], Arbeit angemessen anzuerkennen (vgl. [X.] 98, 169), stelle sich nur für solche Gefangene, denen verpflichtend eine Arbeit oder eine sonstige Beschäftigung zugewiesen oder zugeteilt worden sei oder die zu einer Hilfstätigkeit verpflichtet worden seien ([X.] 16/1910, [X.]).

6

3. Der Beschwerdeführer, der nach wie vor - seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes nunmehr freiwillig - in der [X.]Buchbinderei arbeitet, beantragte bei der Anstaltsleitung die Weitergewährung der nicht monetären Vergütungskomponente. Gegen den abschlägigen Bescheid der Justizvollzugsanstalt beschritt er erfolglos den Rechtsweg.

7

Das [X.] stellte mit angegriffenem Beschluss vom 2. Januar 2014 fest, dass es im neuen Landesgesetz keine Rechtsgrundlage für die Weitergewährung der nicht monetären Vergütungskomponente gebe. Eine Vorlage an das [X.]verfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG lehnte es ab, weil keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 65 LJVollzG bestünden. Das [X.] verwarf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 23. April 2014 und führte zur Begründung insbesondere aus, dass die in der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze zur Gefangenenvergütung nicht auf die Neukonzeption übertragbar seien, weil sie sich ausschließlich und ausdrücklich auf die Pflichtarbeit von Gefangenen im Strafvollzug bezögen. Demgegenüber sehe die landesgesetzliche Konzeption Pflichtarbeit nicht mehr vor. Arbeit sei kein zentraler Resozialisierungsfaktor mehr, weil ihr kein von den konkreten Bedürfnissen des Strafgefangenen unabhängiger, eigenständiger Behandlungswert zukomme.

8

4. Mit der gegen diese Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des [X.]es (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat (vgl. [X.] 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102 f.>; 107, 395 <414>; stRspr).

2. Daher ist es der Kammer verwehrt zu prüfen, ob die Neuregelung zur Entlohnung von Gefangenenarbeit nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 LJVollzG mit dem [X.] vereinbar ist. Allerdings sieht sich die Kammer in Bezug auf die Interpretation der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeberund dierheinland-pfälzischen Gerichte zu folgendem Hinweis veranlasst:

a) Die Verfassung gebietet, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin auszurichten. Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird (vgl. [X.] 35, 202 <235 f.>; [X.] 98, 169 <200>).

Das verfassungsrechtliche [X.] ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zunächst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ zu gestalten (vgl. [X.] 33, 1 <10 f.>). Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsrechtliche [X.] entfaltet seine Bedeutung freilich auch für Verwaltung und Rechtsprechung, wenn es gilt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln auszulegen, oder wenn der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt hat ([X.] 98, 169 <201>).

Das verfassungsrechtliche [X.] legt den Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest; vielmehr ist ihm für die Entwicklung eines wirksamen Konzepts ein weiter Gestaltungsraum eröffnet. Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, namentlich auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und Ökonomie, zu einer Regelung gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang steht (vgl. [X.] 82, 60 <80 ff.>; 90, 107 <116>; 96, 288 <305 f.>; 98, 169 <201>).

b) Demnach steht es dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei, dem [X.] mit anderen Maßnahmen als durch Arbeit Rechnung zu tragen. Indes erscheint es zweifelhaft, dass die Arbeit im Strafvollzug des Landes [X.] kein gewichtiges Resozialisierungsmittel mehr darstellt. Auch wenn für eine abschließende Bewertung eine umfassende Prüfung des [X.] und seiner praktischen Umsetzung erforderlich wäre, bestehen Zweifel, dass die Resozialisierung auch ohne Arbeit hinreichend gewährleistet ist, zumal therapeutische, psychiatrische sowie Trainings- und Qualifizierungsmaßnahmen den Alltag der Gefangenen in der Regel nicht ausfüllen und sie zudem ohnehin nur für einen Teil der Gefangenen in Betracht kommen dürften. Daher liegt die Annahme nahe, dass die Arbeit auch nach Inkrafttreten des LJVollzG ein gewichtiger Resozialisierungsfaktor geblieben ist.

c) Arbeit im Strafvollzug ist aber nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet ([X.] 98, 169 <201>). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für diejenige Arbeit, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen ist, sondern auch für eine freiwillig übernommene Tätigkeit. Die soeben zitierte Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts aus dem [X.] erging zwar im Hinblick auf die angemessene Anerkennung der Pflichtarbeit, dies jedoch deshalb, weil Gegenstand der Entscheidung eine gesetzgeberische Konzeption war, die ausschließlich die Pflichtarbeit vorsah ([X.] 98, 169 <199>). Sowohl die Pflicht- als auch die freiwillige Arbeit im Vollzug dienen denselben Zielen, so werden etwa Selbstbestätigung und Arbeitsabläufe vermittelt (vgl. mit Bezug zur Pflichtarbeit [X.]/[X.]/[X.], NJW 2001, [X.] 2611 <2613>). Ferner dient die Arbeit der Strukturierung des [X.]. Durch die Vergütung ihrer Arbeit wird den Gefangenen zudem sowohl im Falle der freiwilligen als auch der Pflichtarbeit ermöglicht, Geld für die Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen, den Schuldenabbau, den Ausgleich von [X.] oder den Einkauf zu verdienen (für die freiwillige Arbeit: [X.] 16/1910, [X.]). Wegen der gleichgerichteten Zielsetzung muss die Anerkennung daher in beiden Fällen geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und [X.] Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen. Nur wenn der Gefangene eine als sinnvoll erlebbare Arbeitsleistung erbringen kann, darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Gefangene sich bei der Entwicklung beruflicher Fähigkeiten sowie bei der Entfaltung seiner Persönlichkeit auf ein positives Verhältnis zur Arbeit zu stützen vermag (vgl. mit Bezug zur Pflichtarbeit [X.] 98, 169 <201>).

d) Nachdem das [X.]verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1998 ([X.] 98, 169) die Höhe der zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich monetären Vergütung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Resozialisierung für nicht vereinbar erklärt hatte, trat durch das 5. Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 27. Dezember 2000 zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung der §§ 43 und 200 [X.] in [X.] (BGBl I [X.] 2043). Die Pflichtarbeit des Gefangenen wurde seit dieser Änderung des [X.]gesetzes durch ein erhöhtes Arbeitsentgelt und durch Freistellung von der Arbeit vergütet. Diese Regelung, die eine monetäre und eine nicht monetäre Vergütungskomponente kombinierte, war auf den Beschwerdeführer bis zum Inkrafttreten des Landesgesetzes anwendbar.

Die Frage, ob diese Kombination aus monetärer und nicht monetärer Vergütungskomponente gemessen an dem verfassungsrechtlichen [X.] eine angemessene Entlohnung darstellt, war Gegenstand einer Kammerentscheidung des [X.]verfassungsgerichts im Jahr 2002. [X.] gelangte zu dem Ergebnis, dass die neu gefassten Regelungen zur Vergütung der Gefangenen noch verfassungsgemäß seien. Im Hinblick auf die Höhe der monetären Vergütung habe der Gesetzgeber die äußerste Grenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Bezugsgröße noch gewahrt. Er bleibe aber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen. Gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit werde dem [X.] gerecht. Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht monetären Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 30, 42, 49).

e) Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Vergütung der Gefangenenarbeit, sodass eine gesetzgeberische Neukonzeption möglich ist ([X.] 98, 169 <201>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris, Rn. 37 f.). Jedoch muss die Vergütung für im Vollzug geleistete Arbeit stets geeignet sein, dem [X.] gerecht zu werden. Auf welche Weise der Gesetzgeber dies erreicht, bleibt ihm überlassen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1017/14

16.12.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Koblenz, 23. April 2014, Az: 2 Ws 61/14 (Vollz), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15 Abs 2 JVollzG RP, § 65 Abs 1 Nr 3 JVollzG RP, § 65 Abs 2 S 1 JVollzG RP, § 43 StVollzG, § 200 StVollzG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.12.2015, Az. 2 BvR 1017/14 (REWIS RS 2015, 527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 527


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1017/14

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1017/14, 16.12.2015.


Az. 2 Ws 61/14

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 61/14, 06.03.2014.


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Wird zitiert von

2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17

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