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Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
I. [X.] der Schuldnerin hat die Festsetzung des [X.] beantragt. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. [X.] 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 [X.]). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], juris Rn. 8).
II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) - wozu auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners zählt - nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Der aus dem Schlussurteil des [X.] vom 16. Juni 2020 von der Schuldnerin zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten beläuft sich auf mehr als 2.000 €. Der Gegenstandswert war daher auf den Höchstwert von 2.000 € festzusetzen.
III. [X.] ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).
Wille
Meta
27.01.2022
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 20. Oktober 2021, Az: I ZB 18/21, Beschluss
§ 25 Abs 1 Nr 4 RVG, § 802c ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2022, Az. I ZB 18/21 (REWIS RS 2022, 6681)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6681
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Landgericht Krefeld, 7 T 87/20, 12.02.2021.
Bundesgerichtshof, I ZB 18/21, 27.01.2022.
Bundesgerichtshof, I ZB 18/21, 20.10.2021.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert des Verfahrens über die Erteilung der Vermögensauskunft
I ZB 40/23 (Bundesgerichtshof)
I ZB 78/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 85/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 84/22 (Bundesgerichtshof)