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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 ([X.], [X.] und [X.], juris), vom 30. Juni 2020 ([X.], juris) und vom 21. Juli 2020 ([X.], juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.
[X.] |
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Joeres |
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Grüneberg |
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Menges |
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Derstadt |
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Meta
25.08.2020
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. XI ZR 69/20 (REWIS RS 2020, 11318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11318
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XI ZR 69/20, 25.08.2020.
OLG München, 17 U 4614/19, 16.01.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.